Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M21.  407

III  Für  die  Ueberlassung  eines  verschließbaren  Abholungsfachs  nebst  zwei  Schlüsseln
wird  eine  jährliche  Gebühr  von  12  M.  bei  gewöhnlicher  Größe  und  18  M  bei  größerer
Abmessung  erhoben.  Die  Gebühr  ist  vierteljährlich  im  Voraus  zu  entrichten.  Die  Ueber—
lassung  geschieht  zunächst  auf  die  Dauer  eines  Jahres.  Fällt  der  Endpunkt  nicht  mit  dem
Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  zusammen,  so  dauert  die  Ueberlassung  bis  zum  Ablaufe
des  Vierteljahrs.  Erfolgt  nicht  drei  Monate  vorher  eine  schriftliche  Kündigung,  so  verlängert
sich  die  Ueberlassung  auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum
Ende  eines  Kalendervierteljahrs  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.

Eine  Verpflichtung  zur  Ueberlassung  von  Schließfächern  besteht  für  die  Postverwaltung
nicht.  Diese  ist  auch  berechtigt,  die  Ueberlassung  eines  Faches  jederzeit  ohne  Kündigung
zurückzuziehen;  alsdann  wird  die  erhobene  Gebühr  u.  U.  antheilmäßig  zurückgezahlt.
Sodann  sind  die  Abs.  U  bis  vI  mit  Iv  bis  VIII  anderweit  zu  bezeichnen.

 

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Mai  1901  in  Kraft.
Berlin,  W.  66,  den  8.  April  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Podbielski.

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Nr.  8479.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.

fl.  Staatsministerinn  des  Innern.

Der  bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  zur  Ausgabe  zweier

neuer  Serien  (XXIII  und  XXIV)  4%  iger  Hypothekenpfandbriefe  auf  den  Inhaber  im
Betrage  von  je  10  Millionen  Mark,  eingetheilt  in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,
200  und  100  Mark  ertheilt.  Für  die  Pfandbriefe  der  Serie  XXIV  soll  die  Verloosung

und  Kündigung  10  Jahre  lang  ausgeschlossen  sein.
München,  den  17.  April  1901.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.