Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

1. 
— 4 — 
8. 2. 
Ersatzbehörden. 
Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden der dritten 
Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen (erste Instanz). 
2. Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter Preußischer Militärverwallung stehenden 
Armeekorps leitet das Königlich preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten Civil-= 
Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerialinstanz". 
Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden sungiren: 
a) für Prußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium des Innern 
zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe, 
D) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt, 
4) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Schwerin, 
e) für Großherzogthum Sachsen das Grohherzoglich sächsische Staatsministerium zu Weimar, 
afür Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Neustrelitz, 
8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium zu Oldenburg, 
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Meiningen, 
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Slaatsministerium zu Altenburg, 
) für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich sächsischen 
Staatsministeriums zu Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau. 
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, 
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, 
) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich reußische Ministerium zu Gera, 
r) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich schaumburg-lippische Ministerium zu Bückeburg, 
s8) für Lippe das Fürstlich lippische Staatsministerium zu Detmold, 
t) für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
o) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
V) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, 
V) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen zu Straßburg. 
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatzangelegenheiten unter 
der Leitung der betreffenden Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern. 
R. M. G. K. 30, 3d. 
Die Mitwirkung des Reichs-Marine-Amts hinsichtlich der Leitung der Ersatzangelegenheiten der 
Marine in der Ministerialinstanz ergiebt sich aus dem Inhalte dieser Verordnung bezw. aus der 
Marineordnung. 
In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des Armeekorps in Gemeinschaft 
mit dem Chef der Provinzial= oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern nicht hierfür in einzelnen 
Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatzangelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter 
Instanz“ vor. 
. M. G. S. 30, sc. 
Im Grohherzogthume Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der Kommandeur der 
Großherzoglich hessischen (25.) Division. 
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civilbehörden: 
a) für Hreußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich preußischen Ober- 
präsidenten, 
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des Innern zu Karlsruhe, 
J) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des Innern zu Darmstadt, 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium des Innern zu Schwerin, 
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium, Departement 
des Innern, zu Weimar,
	        
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