Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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f) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung zu Neustrelitz, 
6) für Olbenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium, Departement der Justiz, 
zu Oldenburg, 
b) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium, Abtheilung des 
Innern, zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium, Abtheilung des Innern, 
zu Meiningen, 
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg, 
h, für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements IV des Herzoglich sächsischen 
Staatsministeriums zu Gotha, 
mm) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau, 
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium, I. Abtheilung, zu 
Sondershausen, 
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu zdolfod, 
p)für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Grei 
d) für Neuß jüngerer Linie das Fürstlich reuß-plauische Ministerium, Lbnheilrg für das Innerc, 
zu Gera, 
r) für Schaumburg= Lippe das Fürstlich schaumburg-lippische Ministerium zu Bückeburg, 
o) für Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Deimold, 
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen, 
v) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg 
V) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß- #%ngen, Abtheilung des Innern, 
zu Straßburg. 
Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz durch die General= 
kommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit je einem für den Armeekorps= 
Bezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium des Innern ernannten Kommissar ausgeübt.") 
Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb der Armeekorps 
durch den kommandirenden General und den Vorstand der in Betracht kommenden Kreishauptmann-= 
schaft — Kreishauplmann —, im Königreiche Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen Abweichungen 
von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehre werden in den betreffenden Staaten durch 
besondere Verordnung geregelt. 
Die Mitwirkung der Marinestations-Kommandos hinsichtlich der Ersatzangelegenheiten der Marine 
in der dritten Instanz ergiebt sich aus dem Inhalte dieser Verordnung bezw. aus der Marineordnung. 
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter Instanz eine Ver- 
einbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, so ist die Angelegenheit der 
Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen. 
In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-Brigade- 
kommandeur?*) oder Landwehrinspekteur und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirke der ##en Infanteriebrigade" 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.) 
R. M. G. F. 30, 30 u. G. v. 31. 3. 85. 
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*) Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen 
Regierung von LCberbayern in München, für den Bezirk des II. Armerkorps der Präsident der Königlichen Negierung von 
Unterfranken und Ai chaffenburg in Würzburg, für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident der Königlichen Regierung 
von Mittelfranken in Ansbach 
Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Deeresergänzung an andere Offiziere als den In- 
fanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem mililärischen Dienstwege einzureichen und von dem 
zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden. 
*““] Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Injanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Bezirks- 
kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorüitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatzkommission, sowic von 
dem Brigade-Adjutanten die Rete ist, gilt das dajelbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte der 
Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für lentere bezw. für den betreifenden Adiutamen.
	        
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