Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

6. 
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Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen der Ober-Ersat- 
lommissen= un auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf denselben bezüglichen Funklionen 
inzuzusügen.?) 
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden der Ober-Ersatz- 
kommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, bei welcher der Infanterie-Brigade- 
kommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Bezeichnung 
„Ober--Ersatzkommission 1“ u. s. w., 
die übrigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III“ 1. s. f. 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I bis IV Berlin bestehende Ober-Ersatz- 
kommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin“. 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerialinstanz Hülfs-Ober= 
Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, und deren 
Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken Berlin nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der 
Wehrpflichtigen abzugrenzen ist. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Nitglied der Ober-Ersatzkommission erfolgt 
durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde 
In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirkskommandeur?“) 
und ein Verwaltungsbeamter des Bezirkes (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei- 
Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches 
Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes (Kreises rc.) N. J.“ 
die Behäörde, welser, die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt. #) 
M. G. 5. 80, Za u. G. v. 31. 
Zur Wezrnehmun br — wuccae der verstärkten Ersatzkommission bezw. Ober-Ersatz- 
kommission zugewiesen sind (59. 64,5 und 71,8), treten den ständigen Mitgliedern andere Mitglieder 
hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt, oder 
wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes gsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Osffizier (F. 61, 1) und 
aus vier bürgerlichen Mitgliedern 
die v stlärkte Ober.Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen 
Mitgliede. 
R. M. G. F. 30, 4. 
Die b rgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission werden nebst 
einer gleich# Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Siellvertreter erforderlich, so wird 
dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde-□) bestimmt, der auch die Regelung 
des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatz- 
kommission sein. 
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Lber-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und desselben 
Bundesstaals sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großhergogliche 2c.) DOber-Ersatzkommission rc.“, 
und in dem Dienjisiegel das Landeswappen. Anderenfalls fälit die Bezeichnung „Königlich 2c.“ aus, ebenso das Landes- 
wappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüsungskommissionen für Einjährig-Frei- 
willige (§. 2 5) sinngemäße Anwendur 
**) In Würtlemberg surcl den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden durch das Ministerium des Innern, in Hessen 
durch das Ninssterium des Inner 
*“) 
Siehe Anmerkung *h) zu §. 2,4 (Seite 5). 
Siehe Anmerkung “) zu * 2,4 (Seite 5). 
) Siehe Anmerkung ) zu §. 2, 4 (Seite 6). 
 
	        
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