.374 CPrO. F. 653.
dru> gebracht, nämlich erſtens, daß jene Anträge
nicht einem zweiten nach der Urtheilsverkündung einzuleitenden
Verfahren vorzubehalten, ſondern mit der
Hauptſache zu verbinden ſind, dann aber auch, daß
dieſelben in den auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegenden
Anträgen nicht enthalten ſein müſſen,
ſondern noMm in der mündlichen Verhandlung vorgebracht
werden können, welche der Urtheil8verkündung
vorausgeht.
Der der Erlaſſung des Verſäumnißurtheil8 vor:
hergehende Klagevortrag mit Antragſtellung iſt gleichfal8
mündliche Verhandlung.
E8 wäre demnach die oben aufgeſtellte Frage
nach dem Wortlaute des 8. 653 dahin zu entſ<elden,
daß die in den Schriftſäken nicht enthaltenen,
in SS. 649 -- 652 bezeichneten, Anträge vor dem
Prozeßgerichte mündlich auch dann geſtellt werden
dürfen, wenn der Gegner nicht erſchienen iſt. Dieſer
Anſicht ſtünde 8. 300 Ziff. 3 d. CPO. in dem
Falle nicht entgegen, wenn die lektere Beſtimmung,
welche die Erlaſſung eines Verſäumnißurtheiles von
der rechtzeitig mittelſt Schriftſaßes bewirkten Mittheilung
de8 Antrages abhängig macht, auf jene
Anträge eingeſchränkt würde, die nach dem Geſeke
der Gegenpartei überhaupt ſchriftlich bekannt gegeben
werden müſſen. Zu den leßteren gehören nicht die
in 6. 653 genannten Anträge. Der Geltendmach:
ung der in F. 300 Ziff. 3 enthaltenen Vorſchrift
könnte auch mit dem Hinweiſe begegnet werden, daß
dieſelbe, nur bei dem Nichterſcheinen des Beklagten
maßgebend iſt und daß dem nichterſchienenen Kläger
der von dem Beklagten wider ihn geſtellte Antrag
auf Klagabweiſung nicht in allen Fällen vorher bekannt
wird.
Gleichwohl dürfte die im Vorſtehenden dargelegte
Anſicht nicht richtig ſein. -