Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

.374  CPrO.  F.  653.

dru>  gebracht,  nämlich  erſtens,  daß  jene  Anträge
nicht  einem  zweiten  nach  der  Urtheilsverkündung  einzuleitenden
  Verfahren  vorzubehalten,  ſondern  mit  der
Hauptſache  zu  verbinden  ſind,  dann  aber  auch,  daß
dieſelben  in  den  auf  der  Gerichtsſchreiberei  niederzulegenden
  Anträgen  nicht  enthalten  ſein  müſſen,
ſondern  noMm  in  der  mündlichen  Verhandlung  vorgebracht
  werden  können,  welche  der  Urtheil8verkündung
  vorausgeht.

Der  der  Erlaſſung  des  Verſäumnißurtheil8  vor:
hergehende  Klagevortrag  mit  Antragſtellung  iſt  gleichfal8
  mündliche  Verhandlung.

E8  wäre  demnach  die  oben  aufgeſtellte  Frage
nach  dem  Wortlaute  des  8.  653  dahin  zu  entſ<elden,
  daß  die  in  den  Schriftſäken  nicht  enthaltenen,
in  SS.  649  --  652  bezeichneten,  Anträge  vor  dem
Prozeßgerichte  mündlich  auch  dann  geſtellt  werden
dürfen,  wenn  der  Gegner  nicht  erſchienen  iſt.  Dieſer
  Anſicht  ſtünde  8.  300  Ziff.  3  d.  CPO.  in  dem
Falle  nicht  entgegen,  wenn  die  lektere  Beſtimmung,
welche  die  Erlaſſung  eines  Verſäumnißurtheiles  von
der  rechtzeitig  mittelſt  Schriftſaßes  bewirkten  Mittheilung
  de8  Antrages  abhängig  macht,  auf  jene
Anträge  eingeſchränkt  würde,  die  nach  dem  Geſeke
der  Gegenpartei  überhaupt  ſchriftlich  bekannt  gegeben
werden  müſſen.  Zu  den  leßteren  gehören  nicht  die
in  6.  653  genannten  Anträge.  Der  Geltendmach:
ung  der  in  F.  300  Ziff.  3  enthaltenen  Vorſchrift
könnte  auch  mit  dem  Hinweiſe  begegnet  werden,  daß
dieſelbe,  nur  bei  dem  Nichterſcheinen  des  Beklagten
maßgebend  iſt  und  daß  dem  nichterſchienenen  Kläger
der  von  dem  Beklagten  wider  ihn  geſtellte  Antrag
auf  Klagabweiſung  nicht  in  allen  Fällen  vorher  bekannt
  wird.

Gleichwohl  dürfte  die  im  Vorſtehenden  dargelegte
  Anſicht  nicht  richtig  ſein.  -