1461
I. Geschichte. A. Bis zur Entstehung des
zentralisierten Gesamtstaats 1740. Die österreichisch-ungarische
Monarchie ist aus dem Bestreben
erwachsen, die in dem Flußgebiet der mittleren
Donau und den dazu gehörigen Randgebirgen
(Sudeten, Karpaten, illyrische Karstgebiete) wohnhaften
Volksstämme politisch zu einigen. Dieser
staatsbildende Zug mußte um so weitere Kreise
ziehen, je weiter mit der Entwicklung der Bodenproduktion,
der handwerksmäßigen Technik und
des Verkehrs die politischen Organisationsmöglichkeiten
sich ausdehnten, also über die zu Grenzschutzzwecken
erweiterte Grundherrschaft der ersten
Karolingerostmark (803/907) zur erweiterten Ostmark
(976/1156) und zum Herzogtum Osterreich
der Babenberger (1156/1246) und zum Abschluß
der ersten habsburgischen Regentenreihe (1282
bis 1493), der Werdezeit der Landesherrlichkeit.
Hiermit war der Zeitpunkt für die politische Beherrschung
größerer Staatsgebilde und für den
Beginn der neuzeitlichen territorialstaatlichen und
volksstaatlichen Entwicklung erreicht. — Drei
national geschiedene politische Entwicklungen führten
in dieser ersten landesherrlichen Periode zu
dauernden Staatsgebilden, die auch nach ihrer
Vereinigung noch die Komponenten der innerstaatlichen
Entwicklung Osterreichs bis zur Gegenwart
blieben: die deutsche Ländergruppe der
oberen Donau= und Alpenländer, die Sudetenländer
Böhmen und Mähren mit überwiegend
tschechoslawischer Bevölkerung, durch Jahrhunderte
unter dem einheimischen Herrschergeschlecht
der Premysliden, und das unter den magyarischen
Arpaden stehende Donau-Theiß-Land. 1526 gelang
nach manchem gescheiterten Versuch und nach
sorgfältiger Vorbereitung durch Heirats= und Erbverträge
den Habsburgern die Vereinigung der
drei Ländergruppen durch Personalunion. Die
Verbindung der österreichischen Herrschaft mit der
Krone des römischen deutschen Reichs, die gewaltige
kulturelle Uberlegenheit des Deutschtums und das
Schutzbedürfnis Ungarns gegenüber dem türkischen
Vorstoß ermöglichten die Vereinigung. Gleichzeitig
spaltete sich aber die habsburgische Familie
in einen österreichischen und einen spanischen Zweig,
so daß die Interessen des Hauses, damals noch
identisch mit den Staatsinteressen, von den Niederungen
der Theiß bis nach Spanien und in die
Neue Welt reichten. Eine innere Festigung der
neuerworbenen Herrschaft, eine Annäherung der
einander noch fremden Staatsgebiete war unter
diesen Verhältnissen nicht zu erwarten. Sie trat
tatsächlich erst ein, als Maria Theresia, als österreichischer
Regent für 40 Jahre von der drückenden
Last der römischen Kaiserkrone befreit, sich
ganz der Verwaltung ihrer Länder widmen konnte.
Charakteristisch für die Geschichte des österreichischen
Gesamtstaats seit seiner Entstehung ist die nur
durch kurze Pausen unterbrochene Bedrohung seines
Bestands durch innere und äußere Feinde. Als
innerer Feind trat zunächst der Protestantismus
Osterreich-Ungarn.
1462
in Verbindung mit den ständischen Herrschaftsbestrebungen
auf. Daß es sich hierbei, abgesehen
von den religiösen Motiven, um einen Machtkampf
zwischen Adel und Landesherren handelte,
ist gewiß, ebenso gewiß, wie daß im Fall eines
Siegs des protestantischen Adels der Katholizismus
wie die habsburgische Herrschaft in den österreichischen
Landen der Säkularisation verfallen
wären. Zwischen diesem innern und den äußern
Feinden der habsburgischen Großmacht spannen
sich bald Beziehungen an, die schon unter Ferdinand
I. zum Abfall des größeren Teils von Ungarn
teils unmittelbar unter türkische Herrschaft
teils unter die des türkischen Lehnsträgers Fürst
Zapolya von Siebenbürgen führten. In zwei
Jahrhunderte währenden Kriegen gelang es der
Habsburger Monarchie erst in der Verteidigung
(bis 1683), dann im Angriff den Ansturm des
Halbmonds auschristliche Kultur und europäisches
Staatswesen zurückzuweisen, sich aber damit auch
ein dauerndes Anrecht auf Mitentscheidung in der
orientalischen Frage zu sichern. Die Wiedereinverleibung
des ungarischen Gebiets bis zur Donauund
Savegrenze erfolgte 1699 und 1718. Aber
obwohl ein großer Teil des ungarischen Adels auf
türkischer Seite gegen Habsburg gekämpft hatte,
Ungarn also, sowohl dem äußern als dem innern
Feind abgerungen, als erobertes Land betrachtet
werden konnte, gelang es den Habsburgern auch
auf der Höhe ihrer Erfolge nicht, die absolute
Herrschaft, die sie in den andern Reichsteilen ausübten,
auch auf Ungarn auszudehnen. Die ungarischen
Stände behaupteten ihre Rechte auf den
Gebieten der Gesetzgebung, der Steuer= und Rekrutenbewilligung
bis zum Jahr 1848. Nur die
Anerkennung der Erblichkeit der ungarischen Krone
im Mannesstamm der Habsburger und die Aufgabe
des Insurrektionsrechts gegen die Krone
konnte Leopold I. (1657/1705) am Preßburger
Reichstag durchsetzen. Hingegen mußten die Habsburger
im Frieden von Szatmär 1711, der die
Empörung Raköczys II. beendete, allen christlichen
Religionsbekenntnissen in Ungarn Gleichberechtigung
zugestehen. In Böhmen, Nieder-, Vorderund
Innerösterreich, wo die Landesherrlichkeit noch
durch Landesteilungen in der habsburgischen Familie
geschwächt war, drang die Reformation bis
Ende des 16. Jahrh. siegreich vor. Die protestantischen
Stände wußten ihren Landesherren entgegen
den Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens
Duldung ihres Religionsbekenntnisses
durch Verweigerung der Geldmittel für die
Türkenkriege abzuzwingen und benützten dieselbe,
um mit Hilfe der aus Deutschland berufenen
Prädikanten ihre Untertanen zu reformieren. Erst
der Wiedervereinigung der habsburgischen Länder
unter Ferdinand II. (1619/37) und der eifrigen
seelsorgerlichen und Unterrichtsarbeit des Jesuitenordens
gelang die Rekatholisierung.
In Böhmen, das sich besonderer Religionsprivilegien
und eines Defensorenkollegiums zu