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II. auf Grund der Hauptprüfung:
a) in den unter 1 a bis c angegebenen Fällen;
b) wenn eine Probe einen der im §. 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält:
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
4) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und
591) nicht entspricht.
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1
unter 1 a unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen
oder die Uebereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
GDie Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämmtlicher davon entnommenen Stichproben zu einer gleichen Bean-
standung Keüh hat (§. 12 Abs. 4). Im Uebrigen hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen
beanstandeten Packstücke zu erstrecken.
Weitere Behandlung des Fleisches.
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Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im SF. 29 bezeichneten
Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für
Menschen Verwendung finden soll.
§. 23.
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestim-
mungen in §§. 13 bis 15 nicht giebt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären.
8. 24.
(1) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Er-
kennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist dem
Verfügungsberechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Be-
anstandungsgrundes sofort mitzutheilen.
(#) Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§. 18
bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort dem Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der
Beschwerdefrift die Beschaustelle zu benachrichtigen. "
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches
unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder
Steuerstelle zu überwachen.
(0 Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden.
Kennzeichnung des Fleisches.
§. 25.
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vergl. 8§. 23
und 30) das Fleisch zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des §. 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseiligung anderweit sichergestellt ist. Sendungen, welche zurück-
zuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§. 18 Abs. 1 unter
Il Ba; §. 19 Abs. 1 unter IIAa; S. 21 Abs. 1 unter Ia und ll#a) oder weil das Packstück nicht den für den Inlands-
verkehr bestehenden Vorschriften ensprechend bezeichnet ist (§.21 Abs. 1 unter I#à und IIa), sind im Falle einer nach-
träglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Waare selbst zu kennzeichnen.
(3) Theile von Sendungen, die im Falle des §. 12 Abs. 6 zurückgezogen werden, sind gleichfalls
zu kennzcichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§. 27 unter B Abs. 2).
Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Theile
zu unterbleiben.
S. 20.
C□) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behäller erfolgt mittelst Farbstempels oder mittelst
Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.