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(2) Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, ersolgt die Beseitigung durch Vergraben
thunlichst an Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu
weder gewonnen noch aufbewahrt wird: trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen
im Abs. 1 zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und
mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen
(Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben
lüdd 4 tet anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht
edeckt wird.
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
G) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig
ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfiziren.
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
., 29.
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet
werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbar-
machung für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete
Kontrolmaßregeln oder mittelst Anlegung von tiefen Einschnitten und nachfolgender Behandlung mit Kalk,
Theer oder rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum
oder Rosmarinöl sichergestellt wird.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weilere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen.
Rechtsmittel.
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des §. 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung
einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§. 18 bis 21 getroffene Ent-
scheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung
(§. 12 Abs. 5 und §. 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle
bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der
weileren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat
stets aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet eine von der Landesregierung zu
bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet
ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde
erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die böhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschau-
stelle, die Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntniß zu setzen.
Fleischbeschaubuch.
8. 31.
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem
Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die
endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen.
(2 Wo das Bedürfniß besteht, kann für frisches und zubereiteles Fleisch, namentlich Fette, sowie
für die einzelnen Thiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden.
(z) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.