Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Organisation  und  Beaufsichtigung.

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kirchliche  Aufsicht  über  die  öffentliche  Volksschule  ausdrücklich  auszuschließen,  da  eine

solche  bis  jetzt  gesetzlich  nicht  bestanden  habe,

wohl  aber  der  Kirche  das  Aussichtsrecht

über  den  auch  in  der  Volksschule  zu  erteilenden  Religionsunterricht  stets  unbezweifelt

zugestanden  habe.  1
des  Art.  24  festgesetzt,
Unterricht  in  der  Volksschule  leiten“.2

Mit  Rücksicht  hierauf  hat  die  Verfassungsurkunde  im  zweiten  Absatze
daß  „die  betreffenden  Religionsgesellschaften  den  religiösen

 

 

1  Die  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht
  in  der  Schule  ist  der  Kirche  niemals  bestritten
  worden.  Abgesehen  indes  hiervon  und
von  der  in  einzelnen  Gegenden  wohl  in  Anspruch
genommenen,  von  der  andern  Seite  aber  bestrittenen
bischöflichen  Aufsicht  über  römisch-katholische
Schulen  überhaupt  sind  die  Schulen  im  preuß.
Staate  schon  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung
Staatsanstalten  gewesen  und  es  hat  eine
selbständige  Aufsicht  der  Kirche  über  dieselben
  nicht  stattgefunden.
bisher  sein  nächstes  Aufsichtsrecht  über  die  Schulen
auch  kirchlichen  Organen,  nämlich  den  Superintendenten,
  Erzpriestern  und  Dechanten,  übertragen:
  diese  sind  jedoch  in  dieser  Eigenschaft
Organe  nicht  der  Kirche,  sondern  des  Staates,
welcher  durch  diese  Maßregel  nur  die  Notwendigkeit
  anerkannt  und  seine  Bereitwilligkeit  an  den
Tag  gelegt  hat,  dem  religiösen  Leben,  wie  es  sich
in  der  Kirche  ausgebildet  hat,  einen  wohltätigen
Einfluß  auf  die  Volksschule  im  ganzen  zu  gestatten.
  (Vgl.  die  amtl.  Erläuter.  des  Min.
v.  Ladenberg,  S.  28—29  und  seine  Bemerkungen
  in  den  Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,
Bd.  III,  S.  1233,  und  der  1.  K.,  Bd.  III,  S.  1054
—1055.)

2  Weder  der  Entwurf  der  Verf.  Urk.  v.  20.  Mai
1848  noch  der  Entw.  der  Verf.  Komm.  der  Nat.
Vers.  enthielt  eine  diesem  Satze  entsprechende  Bestimmung.
  Erst  der  Zentralausschuß  der  Nat.
Vers.  griff  den  Punkt  auf;  derselbe  hatte  (im
Art.  23  seines  Verf.  Entw.)  vorgeschlagen,  zu
bestimmen:  „Den  religiösen  Unterricht  in  der
Volksschule  besorgen  und  überwachen  die  betreffenden
  Religionsgesellschaften.“  Diesen  Satz  nahm
dann  die  oktroy.  Verf.  Urk.  v.  5.  Dez.  1848  als
Art.  21,  Abs.  2  auf.  Bei  der  Revision  der  letzteren
wurde  indes  beschlossen,  statt  der  Worte:  „besorgen
  und  überwachen“  zu  setzen:  „leiten“  (vgl.
das  nähere  bei  v.  Rönne,  Verf.  Urk.,  S.  54—
57,  und  in  der  Rede  des  Staatsmin.  Falk  v.
24.  Jan.1877  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1877,
Bd.  I,  S.  84—85).  Diese  Fassung  hatte  auch
der  Min.  d.  geistl.  Ang.  (v.  Ladenberg)  befürwortet,
  indem  er  bemerkte,  daß  die  (in  dem  Art.  21,
Abs.  2  der  oktroy.  Verf.  v.  5.  Dez.  1848  gebrauchten)
Ausdrücke  „besorgen  und  überwachen“  sehr  vieldeutig
  seien,  während  die  „Leitung“  alles  in  sich
schließe,  was  in  dieser  Beziehung  von  den  Religionsgesellschaften
  gewünscht  werden  könne,  indem
sie  sowohl  befugt  seien,  die  Oberleitung  zu  erwählen,
  als  auch  unter  Umständen  diese  Leitung
auf  ein  eigenes  Besorgen  auszudehnen;  letzterer
Fall  werde  in  der  Regel  eintreten,  da  in  den
Schulen,  welche  bereits  als  konfessionelle  beständen
(was  die  Mehrzahl  sei)  der  Lehrer  immer  derjenige
  sein  werde,  der  den  Unterricht  besorge
(Stenogr.  Ber.  der  2.  K.  1849—50,  Bd.  III,  S.
1233).  In  den  amtl.  Erläuter,  des  Min.  v.  Ladenberg

  aber  heißt  es:  „Aus  dem  Ausdrucke  „besorgen“
  darf  keineswegs  einseitig  gefolgert  werden,
daß  den  Lehrern  der  öffentl.  Schulen  der  Religionsunterricht
  auch  ihrer  Konfessionsverwandten,
und  damit  eins  der  auf  die  gesamte  Jugendbildung
einflußreichsten  Unterrichtsfächer  entzogen  werden
könnte.  Der  Staat  muß  dann,  wenn  er  den  Religionsgesellschaften
  die  Besorgung  oder  Organisation
  und  die  Beaufsichtigung  des  Religions-=unterrichtes

  in  der  öffentlichen  Volksschule  über-Der

  Staat  hat  zwar

 

 

läßt,  und  noch  mehr,  wenn  den  Gemeinden  die
Wahl  der  Lehrer  freisteht,  wobei  auch  deren  religiöse
  Richtung  und  Befähigung  zum  Religionsunterrichte
  berücksichtigt  werden  könne,  auch  voraussetzen,
  daß  der  unter  diesen  Verhältnissen  und
von  diesem  Lehrer  erteilte  Religionsunterricht  der
betreffenden  Religionsgesellschaft  genüge.  Nur
dann,  wenn  Religionsgesellschaften,  welche  in
einer  Schule  die  Minderheit  bilden,  ihre  Kinder
nicht  dem  Religionsunterrichte  eines  Lehrers
anderer  Konfession  anvertrauen  wollen,  wird  der
Fall  eintreten,  daß  diese  durch  übertragung  an
ein  anderes  geeignetes  und  gqualifiziertes  Individuum
  für  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes
zu  sorgen  haben.  Die  näheren  Bestimmungen
über  diese  Ausnahmefälle  werden  aber  in  dem
Unterrichtsgesetze  zu  treffen  sein.“  Bei  der  Revision
  des  in  Rede  stehenden  Satzes  der  oktroy.
Verf.  Urk.  erklärte  der  Bericht  des  Zentralaussch.
der  1.  K.  (Stenogr.  Ber.  der  1.  K.  1849,  S.  1959),
daß  die  Fassung  undeutlich  erscheine,  indem  es
ungewiß  sei,  wer  die  Organe  seien,  welche  an
der  Leitung  teilnehmen  sollen,  und  weil  die
Fassung  den  Religionsgesellschaften  die  Leitung
des  Religionsunterrichtes  nicht  ganz  gebe  und
ihnen  anscheinend  einen  Teil  an  der  ganzen  Regelung
  des  Unterrichtes  gebe,  was  in  das  von  der
Verfassung  angenommene  System  nicht  passe.  —
Der  Min.  Falk  hat  dann  (in  der  oben  gedachten
Rede  v.  24.  Jan.  1877)  aus  den  vorstehenden
Erklärungen  und  den  Verhandlungen  beider
Kammern  dargelegt,  daß  über  die  Bedeutung  des
„Leitens“  keine  Klarheit  bei  den  damaligen  Faktoren
  bestanden  habe,  und  daß  man  eben  nur
einen  abstrakten  Satz  habe  aufstellen  wollen,  der
sein  Leben  erst  durch  das  zu  eerlassende  Unterrichtsgesetz
  bekommen  sollte.  lbrigens  hob  der
Min.  Falk  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1877,
Bd.  1I,  S.  83,  Spalte  2)  hierbei  auch  mit  Recht
hervor,  daß  der  Art.  24  der  Verf.  Urk.  —  mit
Rücksicht  auf  die  Art.  26  u.  112  —  nicht  aktnelles
  Recht  sei,  und  in  dem  Min.  Erl.  v.  18.  Febr.
1876  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1876,  S.  68  ff.)  wird  in
dieser  Beziehung  (unter  Ziffer  7)  bemerkt,  daß  die
Leitung  des  Religionsunterrichtes  nach  Art.  24
der  Verf.  Urk.  den  Religionsgesellschaften  zustehen.
solle,  daß  jedoch  einerseits  dieser  Artikel  erst  der
näheren  Bestimmung  seines  Inhaltes  durch  das
nach  Art.  26  zu  erlassende  Unterrichtsgesetz  be-