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8. 4.
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen Be-
leuchtung stattzufinden. Kerzen-, Oel-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet.
S. 5.
An Hülfsmitteln und Geräthen sollen bei der Untersuchung zur Hand sein:
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern;
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine aus-
reichende Anzahl von Skalpellen, Scheeren, Präparirnadeln, Platinnadeln, Objektträgern,
Deckgläsern und Präparirschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; serner die für
die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus-
ls sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kultur-
röhrchen;
Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vor-
handensein von Ammoniak (Fäulniß) erforderlichen Chemikalien und Geräthe;
4. eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben;
5. Holz-, Bein= oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch.
Sämmtliche Hülfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch
Krankheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden
gesunder Körpertheile nicht benutzt werden.
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B. Besondere Bestimmungen.
I. Frilches Fleisch.
S. 6.
Die Untersuchung der einzelnen Theile der Thierkörper hat nach den in den §S§. 7 bis 12 an-
gegebenen Grundsätzen und thunlichst in der im §. 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die
Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht.
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Thierkörper einzuführenden Organen weitere Organe
in natürlichem Zusammenhange mit dem Thierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach den
hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen.
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und
des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu
diesem Zwecke sind sämmtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die
Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Theilen, bei denen die Besichtigung
oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten
durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen.
Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden. Liegen krankhafte Ver-
änderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche
entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Theile anzu-
schneiden.
S. 7.
Bei der Beschau sind im Allgemeinen zu berücksichtigen:
das Brust= und das Bauchfell nebst den serösen Ueberzügen der Eingeweide;
die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines
Querschnitts im unteren Drittel der Lungen):
der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnilten wird);
die Leber und die einzelnen Lymphdrüsen an der Leberpforte;
die Milz:
die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel):
das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen;
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