Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

222  Kreisordnung.  88  133,  134.

Richteramte  besitzt.  Derselbe  nimmt  an  den  Sitzungen
mit  berathender  Stimme  Theil.

Amtsbaner.  Vereidignung  und  Dienstvergehen
der  Ansschutzmitglieder.

§.  133.  Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  erfolgt
auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Ablauf  der
Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  im  Ausschusse  bis  zur
Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.  Alle  zwei  Jahre
scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus.  Die  das  erste
Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.
Die  Ausgeschiedenen  können  wiedergewählt  werden.  Jede
Wahl  verliert  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  einer  der
für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen.  Der
Kreisausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  dieser  Fall
eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte
  statt.  Die  Klage  steht  auch  dem
Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  zu.  Dieselbe  hat  keine
aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.  Für
das  Streitverfahren  kann  der  Kreisausschuß  einen  besonderen
  Vertreter  bestellen.

Die  Ausschußmitglieder  werden  vom  Vorsitzenden
vereidigt.  Sie  können  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §.  32  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

8  51a;  Prov.O.  5  48  Abs.  2  u.  3;  Ldverw.Ges.  §  11  Abs.  2.

Abs.  1:  An  die  Stelle  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  der
Bezirksausschuß  getreten,  Ldverw.Ges.  8  153.

Abs.  2:  Dem  8  32  des  Organis.Ges.  entspricht  jetzt  §  39  des
Ldverw.  Ges.

Die  Geschäfte  des  Kreisensschusses  in  der
Kreiskommunal-  und  in  der  allgemeinen  Laudesverwaltung.


§.  134.  Der  Kreisausschuß  hat: