222 Kreisordnung. 88 133, 134.
Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen
mit berathender Stimme Theil.
Amtsbaner. Vereidignung und Dienstvergehen
der Ansschutzmitglieder.
§. 133. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt
auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der
Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre
scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste
Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede
Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der
für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der
Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall
eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte
statt. Die Klage steht auch dem
Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine
aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. Für
das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen
Vertreter bestellen.
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden
vereidigt. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen
des §. 32 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen
Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens
ihrer Stellen enthoben werden.
8 51a; Prov.O. 5 48 Abs. 2 u. 3; Ldverw.Ges. § 11 Abs. 2.
Abs. 1: An die Stelle des Bezirksverwaltungsgerichts ist der
Bezirksausschuß getreten, Ldverw.Ges. 8 153.
Abs. 2: Dem 8 32 des Organis.Ges. entspricht jetzt § 39 des
Ldverw. Ges.
Die Geschäfte des Kreisensschusses in der
Kreiskommunal- und in der allgemeinen Laudesverwaltung.
§. 134. Der Kreisausschuß hat: