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3. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Auf Grund der Bestimmung im §F. 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrath nachstehende Gebühren-
ordnung beschlossen.
Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Jollinland eingehenden Sleisches.
C. 1.
Für die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) stattfindende Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches
sind von dem Besitzer des Fleisches Gebühren nach Magate der nachstehenden Bestimmungen zu ent-
richten. Diese Gebühren umfassen insbesondere auch die Vergütungen für die Entnahme und Versendung
von Proben, für Benachrichtungen, Eintragungen in die Beschaubücher, Ausstellung von Befundscheinen,
Kennzeichnung des Fleisches und etwa nothwendige Reisen der Sachverständigen.
§. 2.
Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §s. 4 bis 6 für besondere Untersuchungen
festgesetzten Gebühren,
A. bei frischem Fleische: —
1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber) oder ein Rennthier. . 2,50 . M.,
2. für ein Kalrlrlr.... u00,4=
3. für ein Schwein oder Wildschhhen 0DO0=
4. für ein Schaf oder eine Zige 0Os0.=
5. für ein Pferd oder ein anderes Thier des Einhufergeschlechts (Esel, Maul-
thier, Maulesel) ..·...............,oo-;
B.beizubereitetemFleische(anggenommeaFett):
6. von Därmen für jedes Kilogram 0,o%
7. von Speck für jedes Kilognna 0,0⅜R
8. von sonstigem zubereiteten Fleische für jedes Kilogramm O,
Jedoch sind von Därmen mindestens O#o A, von sonstigem zubereiteten Fleische mindestens
, 0 “ für jede Sendung zu erheben.
Bei nicht gleichartigen Sendungen (§. 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D) oder wenn
im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund
an der ganzen gleichartigen Sendung ausgeführt wird (C. 12 Abs. 4 ebenda) sind die unter B Nr. 6
bis 8 festgesetzten Gebühren in doppelter Höhe zu entrichten.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 theilbare Zahl nach oben abzurunden.
8. 3.
Erfolgt die Herrichtung des Fleisches für die Beschau (Herausnahme der Eingeweide, Loslösen
der Liesen, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischtheile im Unter-
suchungsraume) nicht durch den Empfangsberechtigten oder eine von ihm zur Verfügung gestellte Hülfs-
krast, so wird für diese Arbeiten noch ein Zuschlag von 20 Prozent zu den nach Maßgabe des §. 2 fest-
gesetzten Untersuchungsgebühren erhoben. Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 theilbare
Zahl nach oben abzurunden.