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8. 4.
Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen:
1. für ein ganzes Schwein oder Wildschmen il56 J44,
2. für ein einzelnes Stück Fleisch, ausgenommen Speck (z. B. Schinken, Stück 0
. 0950
Pökelfleisch und dergleichen)
3. für ein Stück Specck S. 05
5 Für die Hülfeleistung der Trichinenschauer bei der Finnenschau sind besondere Gebühren nicht
zu erheben.
. 5.
Unbeschadet der nach Maßgabe des z. zur Erhebung gelangenden Gebühren betragen die
Gebühren für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische, ausgenommen Fett,,O,0 , für
die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette, einschließlich der Vorprüfung, C0,0##für jedes
Kilogramm einer gleichartigen Sendung (§F. 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D). Jedoch beträgt
die Mindestgebühr bei der chemischen Untersuchung von Fleisch 1 4, bei der von Fetten 010 X für
jedes Packstück der Sendung. Bei nicht gleichartigen Sendungen, oder wenn im Falle der Beanstandung
einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen
gerng vorgenommen wird (S. 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D), sind die doppelten Gebühren
zu entrichten.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch 5 theilbare Zahl nach oben abzurunden.
8. 6.
Für die chemische Untersuchung von zubereiletem Fleische auf das Vorhandensein von Pferde-
fleisch (§. 14 Abs. 3 unter a der Ausführungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch die Unter-
suchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,16 J¾ für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Für die
Untersuchung von Schinken in Sendungen unter 10 Stück, von Speck und von Därmen, desgleichen von
frischem Fleische auf die Anwesenheit der im §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D genannten
Stoffe (. 14 Abs. 3 unter b, §. 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D) ist unter der gleichen Be-
dingung eine Gebühr von 0,05“ für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten.
Die Miniestgebüh bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch beträgt 15 J,
diejenige bei der Untersuchung auf die Anwesenheit der verbotenen Stoffe 2,50 Jx. für eine Sendung.
8. 7.
Insoweit die Untersuchungsgebühren nach dem Gewichte der Waare zu berechnen sind, ist das
Nettogewicht zu Grunde zu legen. Behufs Ermittelung dieses Gewichts ist, soweit nicht eine Netto-
verwiegung eintritt, nach den für die zollamtliche Ermitlelung des Nettogewichts vorgeschriebenen Be-
stimmungen zu verfahren. Das Bruttogewicht kann zu diesem Zwecke aus der Deklaration entnommen
werden, sofern die Angaben als zuverlässig und ausreichend anzusehen sind.
Insoweit das zollamtlich ermittelte Gewicht zur Zeit der Gebührenberechnung bereits bekannt ist,
kann es der letzteren zu Grunde gelegt werden.
8.
Falls die Sendung auf Grund der Feanstant ng einer Stichprobe sreiwillig zurückgezogen wird
(6. 12 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen D), sind die im S. 2 unter B Nr. 6 bis 8 und die im §. 4
festgesetzten Gebühren nur von demjenigen Theile der Sendung zu erheben, an welchem die betreffenden
Untersuchungen zur Zeit der Zurückziehung bereits ausgeführt sind. Insoweit nur Stichproben-Unter-
suchungen stattgefunden haben, ist von der für die Gesammtsendung nach §. 2 unter B Nr. 6 bis 8 zu
berechnenden Gebührensumme derjenige Theilbetrag zu erheben, welcher dem Verhältnisse der Zahl der
untersuchten Stichproben zu der Gesammtzahl der entnommenen Stichproben entspricht.
» Im gleichen Falle sind die im §. 5 festgesetzten Gebühren nur zur Hälfte zu erheben, wenn zur
Zeit der Zurückziehung nicht mehr als die Hälfte der zum Zwecke der chemischen Untersuchung des
Fleisches oder zur Hauptprüfung des Fettes entnommenen Proben untersucht ist. Die einzelnen Proben
gelten schon dann als untersucht, wenn auch nur eine der in der Anweisung für die chemische Untersuchung
von Fleisch und Fetten beschriebenen Prüfungen ausgeführt ist. Ist bereits mehr als die Hälfte der
Proben untersucht, so sind die vollen Gebühren von der ganzen Sendung zu erheben.
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