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J.
2. Ermäßigte Breun-
stener für land-
wirthschaftliche
Genossenschafts-
brennereien.
. Besondere Brenu-
steuer in land-
wirthschaftlichen
Mrennereien.
Besondere Brenn-
steuner bei Ver-
arbeitung von
RNübenstoffen und
Nellstoffen.
— 320 —
300 Hektoliter Alkohol überhaupt nicht und für die Erzeugung über 300 bis zu
600 Hektoliter Alkohol nur zur Hälfte der Sätze des §. 172 erhoben. Die Erzeugung
über 600 Hektoliter unterliegt der Brennsteuer nach den vollen Sätzen.
Wird die Brennsteuerermäßigung beansprucht, so hat der Brennereibesitzer ein für
alle Mal oder für das Betriebsjahr schriftlich zu erklären, daß er ausschließlich Roggen,
Weizen, Hafer oder Gerste verarbeiten wolle und daß ihm die Folgen des Verarbeitens
anderer Stoffe bekannt seien.
Wird die Verpflichtung bezüglich der zu verarbeitenden Rohstoffe nicht inne-
gehallen, so unterliegt der erzeugte Branntwein der Brennsteuer gemäß §. 172.
8. 173.
In den am 1. April 1895 vorhandenen landwirthschaftlichen Genossenschafts-
brennereien, die nach den bis zum 30. September 1901 gültigen Vorschriften eine Er-
mäßigung der Brennsteuer beanspruchen durften, wird für den Umfang des vor dem
1. Juli 1895 geübten Betriebs die Brennsteuer nur zu vier Fünfteln der Sätze der
5F. 172 oder 172# erhoben.
Als Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs gilt die höchste
Alkoholmenge, welche die Genossenschaftsbrennerei innerhalb der Zeit vom 1. Oktober 1887
bis zum 30. Seplember 1894 in einem Betriebsjahr erzeugt hat.
§. 174.
Unabhängig von der allgemeinen Brennsteuer wird in allen landwirthschaft-
lichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs Kartoffeln oder Mais verarbeilet
haben, wenn sie in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September Bottichbemaischungen
vornehmen, von dem hieraus gewonnenen Branntwein folgende besondere Brennsteuer
vom Hekloliter Alkohol erhoben:
a) in Brennereien, die Maischbottichsteuer entrichten:
1. sofern an einem Tage durchschnittlich (§. 98) mehr als 1.050, iedoch Mt
über 1 500 Liter Bottichraum bemaischt werden
2. sofern an einem Tage durchschnittlich mehr als 1 boo, jedoch
nicht über 3 000 Liter Bottichraum bemaischt werden 2 „
3. sofern an einem Tage durchschnitllich mehr als 30000 Viter
Bottichraum bemaischt werden 3 „
b) in Brennereien, die Zuschlag entrichten:
sofern der Zuschlag weniger als 16 Mark vom Hektoliter Alkohol beträgt 3 Mark.
Die auf den Sommerbrand gelegte Brennsteuer ist unter entsprechender An-
wendung des Abs. 1 auch zu erheben, soweit in der Zeit vom 16. September bis 15. Juni
an mehr als 259 Tagen Bottichbemaischungen vorgenommen werden.
In den Fällen des Abs. 1 unter a ist die Brennsteuer zunächst vorläufig unter
Zugrundelegung derjenigen durchschnilllichen Tageseinmaischung zu berechnen und zu
erheben, welche sich nach dem ersten die besondere Brennsteuer bedingenden Betriebsplan
ergiebt. Die endgültige Berechnung hat nach Beendigung des der besonderen Brenn-
steuer unterliegenden Betriebs in der Weise zu erfolgen, daß auf Grund inzwischen zu
führender Anschreibungen für sämmtliche der besonderen Brennsteuer unterliegenden Ein-
maischungen die durchschnittliche wgeeinmalshung ermittelt wird.
175.
In gewerblichen Brennereien wird in den Betriebsjahren, in denen Rübenstoffe
allein oder neben anderen Stoffen verarbeitet werden, unabhängig von der allgemeinen
Brennsteuer eine besondere Brennsteuer erhoben, und zwar:
a) in Brennereien, die am Kontingente betheiligt sind, sobald ihre Gesammterzeugung
das für das Betriebsjahr 1894/95 ihnen zugewiesene Kontingent um mehr als
ein Fünftel überschreilet, von der überschießenden Alkoholmenge:;