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Brennerei einzuschätzen; dabei darf jedoch nur die Menge inländischen Materials zu Grunde
gelegt werden, welche voraussichtlich regelmäßig der Brennerei zur Verarbeitung zugeführt
werden wird. In sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der 6 19 und 20 ist sodann die
jährlich herstellbare Alkoholmenge zu bestimmen und der Kontingentsfuß für die Brennerei zu be-
rechnen. Der Kontingentsfuß darf 8.000 Liter Alkohol nicht überschreiten.
5. 26.
Die Festsetzung der Kontingentsfußziffern erfolgt auf Grund der Gutachten der Veran-
lagungskommission beziehungsweise der Hauptämter durch die Direktivbehörde. Falls diese von
einem Gutachten der Veranlagungskommission erheblich abweichen will, hat sie in der Regel eine
nochmalige Aeußerung der Kommission herbeizuführen, sofern es ohne unverhälmißmäßige
Weiterungen möglich ist.
Auf die Entscheidungen der Direktivbehörde, durch welche die Kontingentsfußziffern fest-
gesetzt werden, finden die Vorschriften des §. 6 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß
eine Mittheilung der Grundlagen der Berechnung des Kontingentssfußes nicht zu erfolgen hat.
F. 27.
Bis zum 1. Juli hat die Direktiobehörde der obersten Landes-Finanzbehörde eine
Nachweisung Ill über die bisher noch nicht mitgetheilten Kontingentsfußziffern nach Muster 5
einzureichen.
Die obersten Landes-Finanzbehörden theilen die ihnen angezeigten Summen, spaltenweise
#u je einer Gesammtsumme vereinigt, mittelst des gleichen Musters bis zum 15. Juli dem Reichs-
shahamte mit.
Das Reichsschatzamt zieht sämmtliche in den Nachweisungen II und lll angegebenen
Kontingentsfußziffern zu einer Summe zusammen und berechnet hieraus auf vier Dezimalstellen
wieviel Liter als künstiges Kontingent auf ein Liter des Kontingentssußes entfallen.
8. 28.
Die nach 8. 27 berechnete Verhältnißzahl wird den obersten Landes-Finanzbehörden bis
zum 1. August mitgetheilt.
Auf Grund dieser Zahl setzen die Direktivbehörden für jede Brennerei nach Maßgabe ihres
Kontingentefußes das zukünftige Kontingent in ganzen Litern fest. Beträgt das so ermittelte
Kontingent weniger als 10 Hektoliter, so erfolgt bei landwirthschaftlichen und Materialbrennereien
die Festsetzung in Höhe von 10 Hektoliter. Die getroffenen Festsetzungen sind, soweit nicht Rechnungs-
fehler untergelaufen sind, endgültig und dem Brennereibesitzer mitzutheilen.
Zur Abrundung auf ganze Liter werden Bruchtheile des Liters, wenn sie unter einem
halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, anderenfalls als ein ganzes Liter angenommen.
§. 29.
Landwirthschaftliche Brennereien, denen ein Kontingent nicht zugewiesen ist, dürfen ohne
Rücksicht auf die Höhe ihrer Gesammterzeugung im Betriebsjahre bis zu 10 Hektoliter Alkohol zum
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herstellen. Materialbrennereien, denen ein Kontingent überhaupt
nicht oder nur in Höhe von 10 Hektoliter (s. 28 Abs. 2) zugewiesen ist, dürfen innerhalb der
Kontingentsperiode in beliebigen Betriebejahren insgesammt 50 Hektoliter Alkohol zu dem niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze herstellen.
Der Anspruch auf Anwendung des niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes steht auch den
Brennereien zu, die erst innerhalb der Kontingentsperiode errichtet werden; jedoch dürfen die
Materialbrennereien nur sovielmal 10 Hektoliter Alkohol zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabensatze
herstellen, als, das Jahr ihrer Errichtung milgerechnet, Betriebsjahre in die Komingentsperiode fallen.
Jeder Matertalbeser, der nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 der Brennereiordnung selbst
als Brenner eintritt, darf auf der Brennvorrichtung einer fremden Brennerei ohne Rücksicht auf die
Höhe seiner Gesammterzeugung im Betriebsjahre bis zu einem Hektoliler Alkohol zum niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze herstellen. Das Konungent der benutzten Vrennerei oder ihre Kontingents-
berechtigung aus Abs. 1 wird hierdurch nicht berührt.
62•
# Festsetzung der
Kontingentsfuß-
ziffern.
III. Berechnung de
auf ein Liter de
Kontingentsfuße,
entfallenden Kon
tingentsmenge.
Nuser ).
IV. Festsetzung der
neuen Einzelkon
tingente.
V. Auwendung des
niedrigeren Ver
brauchsabgaben-
satzes ohne Zu
weisung eines Kon
tingents.