134 Die Organisation. Die Behörden. § 31
soll allerdings nur eine subsidiäre sein und dann eintreten, wenn kein besonderes
Schiedsgericht von beiden Teilen vereinbart wird. Dem Schiedsgericht, sei es nun
ein besonders bestelltes Schiedsgericht oder der Staatsgerichtshof, sollen beide Teile
eine schriftliche Ausführung übergeben, solche auch sich gegenseitig mitteilen und in
einer zweiten Schrift beantworten, alles in den vom Schiedsgericht zu bestimmenden
Fristen. Weitere Vorschriften über das Verfahren in dieser Instanz sind vom Staatsgrundgesetze
nicht ausgestellt. Doch ist vorgesehen, daß die Parteien sich bei der
erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu beruhigen brauchen, sondern in zweiter und
letzter Instanz das deutsche „Bundesschiedsgericht“ anrusen können. Es ist anzunehmen,
daß sich statt dessen beide Parteien jetzt auf Grund des Art. 76 Abs. 2 noch an
den Bundesrat wenden können. Allerdings ist mit der Auflösung des alten deutschen
Bundes auch sein Schiedsgericht in Wegfall gekommen und mangols einer rechtlichen
Kontinuität sind die Institutionen des Reiches nicht ohne weiteres an die Stelle der
Bundeseinrichtungen getreten. Die Frage ist also lediglich auf Grund der Reichsverfassung
zu prüsen. Nun hat man aber nachweislich bei der Redaktion des Art. 76
Abs. 2 der RV. sich den Bundesbeschluß vom 30. Okt. 1834 zum Vorbild genommen
und sich bemüht, das dort vorgesehene Bundesschiedsgericht zu ersetzen 1). Da
dessen Zuständigkeit sich aber gerade auf Streitigkeiten über die Auslegung, Ausführung
und Aufhebung von Verfassungsbestimmungen bezog, wic sie zwischen
Regierung und Landtag leicht auftauchen konnten, so ist wenigstens über die Anwendbarkeit
des Art. 76 Abs. 2 in solchen Fällen kein Zweifscl. Allerdings will das Reich
auch dann nur subsidiär eintreten, soweit nicht das Staatsrecht des betreffenden
Bundesglieds selbst die Mittel zu einer rechtlichen Lösung des Streites bietet. In
dieser Bezichung wird nun häufig auf Oldenburg verwiesen, daß hier staatsgrundgesetzlich
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigleiten, nämlich der Staatsgerichtshof,
bestimmt sei. Prima lacic ist das ja auch ganz richtig, aber doch nur mit
der Einschränkung, daß das Oldenburger Staatsrecht die Entscheidung durch eine
einheimische gerichtliche Behörde nur als eine vorläufige kennt, die noch vor
einer zweiten Instanz soll angegriffen werden können. Deshalb ist m. E. die Voraussetzung
des Art. 76 Abs. 2 hier dennoch gegeben, vorausgesetzt nur, daß die nach
dem heimischen Staatsrecht zunächst zuständige Behörde ihren Spruch schon gefällt
hat. Dann könnte also jede Partei sich noch in zweiter Instanz an den Bundesrat
wenden. Sah schon das oldenburgische Staatsgrundgesetz vor, daß in solchen Fällen
das Bundesschiedsgericht sich beim Verfahren nach seinen cigenen Normen zu richten
hätte, so gilt das selbstverständlich erst recht vom Bundesrat. Nach dem Willen der
RV. soll der Bundesrat zunächst den Versuch eines gütlichen Ausgleichs machen,
und wenn das nicht gelingt, die Streitigkeit im Wege der Reichsgesetzgebung
erledigen 2).
1) Laband Vd. 1 S. 248 ff.
2) Ueber die Möglichkeiten, die sich dabei in bezug auf die Formen für seinen gesetzlichen
Richterspruch dem Reiche bieten, vgl. Laband a. a. O. Auch über die Rechtswirkung siehe
Laband ebendort. Art. 211 des Old. St GG. bestimmte: „Der vom Schiedsgericht abgegebene
Spruch soll öffentlich bekannt gemacht werden und dann die Kraft einer authentischen Auslegung
bezw. eines rechtskrästigen Urteils haben“. Vgl. auch Art. 101 & 5 des SlG. über die einstweilige
Wirksamleit einer Enischeidung der ersten Instanz bei Etatsstreitigkeiten.