Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

134  Die  Organisation.  Die  Behörden.  §  31
soll  allerdings  nur  eine  subsidiäre  sein  und  dann  eintreten,  wenn  kein  besonderes
Schiedsgericht  von  beiden  Teilen  vereinbart  wird.  Dem  Schiedsgericht,  sei  es  nun
ein  besonders  bestelltes  Schiedsgericht  oder  der  Staatsgerichtshof,  sollen  beide  Teile
eine  schriftliche  Ausführung  übergeben,  solche  auch  sich  gegenseitig  mitteilen  und  in
einer  zweiten  Schrift  beantworten,  alles  in  den  vom  Schiedsgericht  zu  bestimmenden
Fristen.  Weitere  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  dieser  Instanz  sind  vom  Staatsgrundgesetze
  nicht  ausgestellt.  Doch  ist  vorgesehen,  daß  die  Parteien  sich  bei  der
erstinstanzlichen  Entscheidung  nicht  zu  beruhigen  brauchen,  sondern  in  zweiter  und
letzter  Instanz  das  deutsche  „Bundesschiedsgericht“  anrusen  können.  Es  ist  anzunehmen,
  daß  sich  statt  dessen  beide  Parteien  jetzt  auf  Grund  des  Art.  76  Abs.  2  noch  an
den  Bundesrat  wenden  können.  Allerdings  ist  mit  der  Auflösung  des  alten  deutschen
Bundes  auch  sein  Schiedsgericht  in  Wegfall  gekommen  und  mangols  einer  rechtlichen
Kontinuität  sind  die  Institutionen  des  Reiches  nicht  ohne  weiteres  an  die  Stelle  der
Bundeseinrichtungen  getreten.  Die  Frage  ist  also  lediglich  auf  Grund  der  Reichsverfassung
  zu  prüsen.  Nun  hat  man  aber  nachweislich  bei  der  Redaktion  des  Art.  76
Abs.  2  der  RV.  sich  den  Bundesbeschluß  vom  30.  Okt.  1834  zum  Vorbild  genommen
  und  sich  bemüht,  das  dort  vorgesehene  Bundesschiedsgericht  zu  ersetzen  1).  Da
dessen  Zuständigkeit  sich  aber  gerade  auf  Streitigkeiten  über  die  Auslegung,  Ausführung
  und  Aufhebung  von  Verfassungsbestimmungen  bezog,  wic  sie  zwischen
Regierung  und  Landtag  leicht  auftauchen  konnten,  so  ist  wenigstens  über  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  76  Abs.  2  in  solchen  Fällen  kein  Zweifscl.  Allerdings  will  das  Reich
auch  dann  nur  subsidiär  eintreten,  soweit  nicht  das  Staatsrecht  des  betreffenden
Bundesglieds  selbst  die  Mittel  zu  einer  rechtlichen  Lösung  des  Streites  bietet.  In
dieser  Bezichung  wird  nun  häufig  auf  Oldenburg  verwiesen,  daß  hier  staatsgrundgesetzlich
  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigleiten,  nämlich  der  Staatsgerichtshof,
  bestimmt  sei.  Prima  lacic  ist  das  ja  auch  ganz  richtig,  aber  doch  nur  mit
der  Einschränkung,  daß  das  Oldenburger  Staatsrecht  die  Entscheidung  durch  eine
einheimische  gerichtliche  Behörde  nur  als  eine  vorläufige  kennt,  die  noch  vor
einer  zweiten  Instanz  soll  angegriffen  werden  können.  Deshalb  ist  m.  E.  die  Voraussetzung
  des  Art.  76  Abs.  2  hier  dennoch  gegeben,  vorausgesetzt  nur,  daß  die  nach
dem  heimischen  Staatsrecht  zunächst  zuständige  Behörde  ihren  Spruch  schon  gefällt
hat.  Dann  könnte  also  jede  Partei  sich  noch  in  zweiter  Instanz  an  den  Bundesrat
wenden.  Sah  schon  das  oldenburgische  Staatsgrundgesetz  vor,  daß  in  solchen  Fällen
das  Bundesschiedsgericht  sich  beim  Verfahren  nach  seinen  cigenen  Normen  zu  richten
hätte,  so  gilt  das  selbstverständlich  erst  recht  vom  Bundesrat.  Nach  dem  Willen  der
RV.  soll  der  Bundesrat  zunächst  den  Versuch  eines  gütlichen  Ausgleichs  machen,
und  wenn  das  nicht  gelingt,  die  Streitigkeit  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
erledigen  2).

1)  Laband  Vd.  1  S.  248  ff.

2)  Ueber  die  Möglichkeiten,  die  sich  dabei  in  bezug  auf  die  Formen  für  seinen  gesetzlichen
Richterspruch  dem  Reiche  bieten,  vgl.  Laband  a.  a.  O.  Auch  über  die  Rechtswirkung  siehe
Laband  ebendort.  Art.  211  des  Old.  St  GG.  bestimmte:  „Der  vom  Schiedsgericht  abgegebene
Spruch  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  und  dann  die  Kraft  einer  authentischen  Auslegung
bezw.  eines  rechtskrästigen  Urteils  haben“.  Vgl.  auch  Art.  101  &  5  des  SlG.  über  die  einstweilige
  Wirksamleit  einer  Enischeidung  der  ersten  Instanz  bei  Etatsstreitigkeiten.