144 Berufungsunzulässigkeit Formel des Noveneldes.
Mlttheilungen aus der Praris.
Vollzug des die Konfessortenklage angebrachtermaßen abweisenden
Urtheils durch Inhibition an den Kläger, sich der
Ausübung der Servitut ferner anzumaßen. — Provisorium,
durch Erledigung der Hauptsache bedeutungslos.
Während eine Viehtriebssache (actio confessoria)
in dritter Instanz schwebte, suchten die Beklagten
ein Provisorium, nämlich ein Verbot gegen
das faktische Viehtreiben des Klägers nach. Die
Hauptsache wurde vom obersten Gerichtshofe durch ein
die Beklagten von der Klage in der angebrachten
Art entbindendes Erkenntniß erledigt.
Erst viel später gelangte die Nebensache zur Entscheidung
dritter Instanz. Aus den Motiven des
oberstrichterlichen Ausspruches über das Provisori
entnehmen wir folgende Sätze:
1) Indem die Beklagten von der erhobenen
Konfessorienklage in angebrachter Art entbunden sind,
ist dem Kläger bis zum Durchdringen mit einer etwa
erneuerten Klage das behauptete Recht zum Viehund
Schaaftriebe aberkannt.
2) Ein Provisorium ist nur während des Laufes
eines Rechtsstreites denkbar; nach rechtskräftiger Erledigung
aber muß der dadurch angezeigte definitive
Rechtszustand eintreten, wovon die Folge ist, daß
der Kläger (des Hauptprozesses) ohne alles Provisorium,
wenn er sich eine neue Ausübung des streitigen
Rechtes anmaßen sollte, mit Exekutionsmaßregeln
zur Unterlassung anzuhalten ist.
3) Nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache
ist der weitere Verfolg eines Provisoriums,
auf Vorgänge vor ergangenem Endurtheile sich stützend,
bedeutungslos geworden; zumal wenn nicht vorliegt,
daß neuere Ausübungshandlungen von Seite des
unterlegenen Klägers vorkamen.
O#. v. 27. Okt. 1854. Nr. 325¾/84.
Red.: J. A. Seuffert. Verl.: Palm &# Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge Sohn.