Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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S. 5. 
Die einer Schiffsmesse angehörigen Beamten erhalten für die Dauer dieser Zugehörigkeit an 
Stelle der Tagegelder ein an die Messe des Schiffes abzuführendes Messegeld von monatlich 20 
Bei Berechnung des Messegeldes nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 
S. 6. 
Die im F§. 1 bezeichneten Beamten erhalten, wenn ihnen ein Schlafraum zur Uebernachtung auf 
dem Schiffe, Dienstfahrzeug oder in einem Uebernachtungslokal nicht zur Verfügung gestellt wird, für jede 
Uebernachtung in einer weiteren Entfernung als 2 Kilometer von ihrem dienstlichen Wohnort ein 
Nachtgeld von 1,50 M. 
S. 7. 
Wenn Beamte anderer Dienststellung zu dem im §. 1 bezeichneten Dienste herangezogen werden, 
so erhalten sie die ihrer Beschäftigung entsprechenden Tage= und Nachtgelder nach den vorstehenden Be- 
stimmungen. 
g. 8. 
Für die im Streckenaufsichtsdienste beschäftigten Beamten gelten folgende Bestimmungen: 
Oberlootsen erhalten die für ihre Beschäfltigung im Lootsdienste festgesetzten Vergütungen. 
Kanalmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Fuhrkosten niemals und auf Tagegelder 
nur dann Anspruch, wenn sie mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine in der Zeit von 
6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens mindestens 4 Stunden beanspruchende und sich 
mindestens auf eine Entfernung von 2 Kilometer vom Wohnorte des Kanalmeisters er- 
streckende Nachtrevision vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche sie außerhalb 
ihres Wohnorts haben zubringen müssen. 
Das für diese Nachtrevisionen zu zahlende Tagegeld beträgt für Kanalmeister 
I. und II. Klasse 1,“0 « 
Für mehr als fünf Nachtrevisionen in einem Monat werden Tagegelder nicht gezahlt. 
Streckenmaschinisten erhalten die verordnungsmäßigen Tagegelder zum Satze von 
3 „—4, und wenn ihnen nicht mit einem Dienstfahrzeug oder Tourendampfer freie Fahrt 
gewährt werden kann, an Stelle der JFuhrkosten eine Entschädigung von 1 X für 
en Tag. 
.Leitungsaufseher erhalten bei Reisen innerhalb ihres Bezirkes an Stelle der ver- 
ordnungswäßigen Tagegelder und Fuhrkosten ein Zehrgeld von 2,50 /¾ für den Tag. 
S. 9. 
Wenn bei außergewöhnlichen Anlässen, wie z. B. bei der Bergung gesunkener Schiffe, den Beamten 
in Jolge außerordentlicher Arbeiten besondere durch die vorbezeichneten Vergütungen nicht gedeckte Un- 
kosten erwachsen, bleibt die Gewährung einer anderweitigen Vergütung bis zu der im §. 5 der Kaiserlichen 
Verordnung vom 10. Juli 1901 angegebenen Grenze vorbehalten. 
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S. 10. 
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte treten die Be- 
kanntmachungen vom 23. April 1897 und 7. Mai 1898 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 109 
und 247) außer Kraft. 
Berlin, den 31. März 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rothe.
	        
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