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4. Zoll= und Steuerwesen.
Verzeichnis
der Zoll= und Steuerstellen, denen die Befugnis zur Erledigung von Schaumwein-
begleitscheinen besonders übertragen worden ist (§ 19 Abs. 3 der Schaumweinsteuer-
Ausführungsbestimmungen).)
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Königreich Preußen.
Die Steuerämter 1 Eltville, Hirschberg, Hochheim, Neunkirchen und Rüdesheim.
Königreich Bayern.
Die Aufschlageinnehmerei Dürkheim.
Königreich Sachsen.
Die Hauptzollämter Dresden 1, Freiberg, Grimma, Plauen und Zwickau;
die Zollabfertigungsstellen am Bahnhof zu Annaberg, am Bahnhof Dresden-Friedrichstadt, am
Güterbahnhof Dresden-Altstadt, am König Albert-Hafen und für Postgüter zu Dresden;
am Bayerischen Bahnhof, am Berliner Bahnhof, am Dresdener Bahnhof, am Bahnhof
Plagwitz-Lindenau und für Postgüter zu Leipzig; zu Miltitz und am Hafen zu Riesa;
die Steuerämter Auerbach, Frankenberg, Meerane, Neustadt i. S., Reichenbach i. V., Riesa,
Wilthen und Wurzen.
Freie Hansestadt Bremen.
Die Zollabfertigungsstellen am Bahnhof und an der Oberweser sowie die Post-Zollabfertigungs-
stelle zu Bremen.
Elsaß-Lothringen.
Das Steueramt II Sierck.
*) Centralblatt 1903 S. 53.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Mai d. J. beschlossen,
daß in inländischen Reisschälmühlen aus enthülstem und poliertem Reis hergestellte Reis-
flocken als Reis vom Konto abgeschrieben werden dürfen, sobald sie auf eine öffentliche
oder private Niederlage unverzollter Waren gebracht oder unter zollamtlicher Kontrolle
nach dem Ausland ausgeführt oder mit Begleitschein versandt werden.