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bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vorläufig von dem Gemeindevorsteher, oder, sofern derselbe
nicht angerufen wird, von dem ordentlichen Richter entschieden. J
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung
an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von
100 Mark übersteigt.)
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behändigung
von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen Gericht
erhoben wird.] «
Zu 8 18.
29. Juli 1
(() Diese Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes vom J0. Ju#l#9 Ji 58
zu entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des § 85 dieses Gesetzes fortbestehenden landesgesetzlichen
Gewerbegerichte zuständig. Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, wird auf das Verfahren
vor dem Gemeindevorsteher (88 76 ff. des Gewerbegerichtsgesetzes) zu verweisen sein.
8 20.
Besondere Rechte der Kasse.
(6 25.) Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor
Gericht klagen und verklagt werden. ·
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kassengläubiger nur das Vermögen der Kasse.
6 56 Abs. 2 Die Ubertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf
bis 4.) dit sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als
ie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche
vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe
der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istz
2. zur Deckung der im § 850 Abf. 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten
Porderunges.
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und)] Beiträge, auf gezahlte
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf die von den Organen
der Kasse verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf-
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstützungsberechtigte
in den Fällen des § 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes oder auf Grund der
Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; An-
sprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere
übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungsbehörde genehmigt wird.
Zu F 20.
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten kraft Gesetzes, brauchen demnach in das Statut nicht auf-
genommen zu werden.
* 21.
Kassenführung und Rechnungslage.
G#4 Ziffer 3.) Die Firma bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs= und
Kassenführer, welcher die gesamte Rechnungs= und Kassenführung wahrzunehmen hat.
G#40 Abf.1.) Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden
Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Der Rechnungs= und Kassenführer (0 hat unter Beobachtung der auf Grund des § 41 Abf. 2
des Krankenversicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren Verwaltungsbehörde über alle Ein-
GE41 Abs. 1.) nahmen und Ausgaben der Kasse Buch und Rechnung zu führen. Er stellt den jährlichen Rechnungs-