Metadata : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von  Handlungen  und  den  daraus  entstehenden  Rechten.  121

8.  18.  Ein  Versehen,  welches  bei  gewöhnlichen  Fähigkeiten,  ohne  Anstrengung
der  Aufmerksamkeit,  vennieden  werden  konnte,  heißt  ein  grobes  Versehen  15).

§.  19.  Die  Folgen  eines  groben  Versehens  werden,  in  sofem  es  auf  den  Schadenersatz
  ankommt,  ebenso  zugerechnet,  wie  die  Folgen  des  Vorsatzes  70).

§.  20.  Ein  mäßiges  Versehen  heißt  dasjenige,  welches  bei  einem  gewöhnlichen?)
Grade  von  Aufmerksamkeit  vermieden  werden  konnte.

§.  21.  Auch  ein  mäßiges  Versehen  muß  verantwortet  werden  ½7).

§.  22.  Ein  geringes  Versehen  ist  dasjenige,  welches  nur  bei  vogüglichen  Fähigkeiten,
  oder  bei  einer  besondern  Kenntniß  der  Sache,  oder  des  Geschäftes,  oder  durch
eine  ungewöhnliche  Anstrengung  der  Aufmerksamkeit  vermieden  werden  konnte.

§.  23.  Ein  geringes  Versehen  darf  nur  derjenige  vertreten,  welchen  die  Gesetze
besonders  verpflichten,  vorzügliche  Fäbigkeiten  oder  Kenntnisse,  oder  eine  mehr  als  gewöhnliche
  Aufmerksamkeit  bei  einer  Handlung  anzuwenden.
C6.  24.  Bei  der  Zurechnung  der  freien  Handlungen  nehmen  die  Gesetze  auf  die
ahemihlimliche  Beschaffenheit  oder  Geisteskräfte  dieser  oder  jener  bestimmten  Person  keine

ücksicht.

18)  Versehen  in  dem  hier  gemeinten  Sinne  (eulpa)  heißt  ein  unabsichtlicher,  aus  Nachlässigkeit
(negligentia)  herporgegangener  Febler  in  der  Sorgsalt  und  auch  die  sehlerhafte  Handlung  selbst.  In
der  letzteren  Bedeutung  wird  der  Ausdruck  hier  gebraucht.  Zwischen  der  vollkommenen  Sorgfalt
und  dem  Mangel  aller  Sorgsalt  (der  höchsten  Nachlässigkeit)  giebt  es  viele  Abstusungen  der  Geistesthätigkeit
  oder  des  Fleißes  in  der  Sorgsalt.  Daher  verschiedene  Grade  des  Versehens.  Zur  Zeit  der
Msaffung  des  L.K.  lehrte  man  nach  den  Grundsätzen  des  R.  R.  allgemein  drei  Grade  (eulpa  lats,
c.  levis,  c.  lerlssima).  Dieses  System  hat  auch  das  A.  L.  R.;  man  unterscheidet  ein  grobes  (§.  18),
ein  mäßiges  (s.  20),  und  ein  geringes  (s.  22)  Versehen.  In  einigen  Stellen  kommt  noch  ein  „geringstes“
  Versehen  (I.  7,  §.  240;  I,  9,  §.  457;  I,  21,  §.  218;  II,  8,  §.  2460)  und  diesem  entsprecheud
  eine  „sorgsältigste“  Aufmerksamkeit  (II.  8,  §.  447)  vor.  Damit  soll  jedoch  nicht  ein  vierter
Grad  der  Verschuldung  eingeführt,  sondern  aus  die  Beweislast  hingedentet  werden.  —  Die  Dreitheilung
  ist  für  die  praktische  Anwendung  meht  recht  brauchbar,  weil  es  an  kennbaren  Grenzeeichen  fehlt;
nicht  Verstand  kann  das  Urtheilt  finden,  sondern  das  Gefühl  thut  den  Auespruch,  und  deshalb
hält  der  Eine  das  nämliche  Verfehen  für  ein  mäßiges,  was  der  Andere  dösrr  oder  niedriger  taxirt,
und  umgekehrt.  Selbst  die  Revisoren,  die  dem  dreigliederigen  Systeme  eine  Schutzrede  halten,  schließen
  mit  der  Berufung  auf  die  Erfahrung,  daß  in  den  Gerichtshöfen  sich  die  Frage  meistens  nur  so
gestalte:  ob  Überhaupt  ein  Versehen  vorgesallen,  oder  nicht.  Das  eben  die  praktische  Anwendung
des  zweigliederigen  Systems,  und  ein  Zengniß  gegen  die  praktische  Brauchbarkeit  des  dreigegliederten.
Denn  bei  jenem  kommt  es,  dem  Wesen  nach,  und  bei  richtiger  Aufsassung  der  verschiedenen  Fälle
der  Anwendung,  nur  auf  jene  einfache  praktische  Frage  an.  (4.  A.)  Diese  Erfahrung  ist  alt.  Schon
Titius,  auch  ein  Anhänger  der  drei  Grade,  sagt  ad  Lauterbach.,  obs.  102,  daß  die  drag
Über  die  Grade  der  Kulpa  eine  bloße  Schulsrage  sei,  „cum  in  vita  eivili  plerumque  non  tam  de
gradu  culpae,  duam  ejus  e  ristentia,  sen  an  in  universum  aliqua  culpa  commissa  sit,  quseri
soleat.“

19)  Die  culp#  lats  des  R.  R.  ist  die  gewöhnliche  culpa  in  Verbindung  mit  einem  erschwerenden
Umstande.  Solcher  Umstände  gieit  es  zwei:  1.  der  Mangel  aller  Sorgfalt,  vollkommene  Nachlässigkeit
oder  Unbesonnenheit.  Lata  culpa  est  nimia  negligentis,  l.  e.  non  intelligere,  qucd  omnes  intellikgunt.
  L.  213,  §.  2  D.  de  verb.  signif.  (I.  16).  L.  223  pr.  D  eod.  Das  ist  auch  der  Inhalt  des
§.  18.  2.  Wenn  Jemand  in  einem  konkreten  Falle  auf  eine  ihm  anvertraute  fremde  Sache  nicht  einmal
  soviel  Sorgsalt  verwendet,  als  er  auf  seine  eigene  wendet,  obgleich  er  nicht  fleißiger,  als  in  seiner
Gewohnheit  lag,  sein  sollte.  L.  32  D.  depos.  (XVI,  3);  L.  22,  §#.  3  D.  ad  S.  C.  Treb.  (XXXVI.  1).
Dieser  Fall  wird  im  L.  R.  anders  aufgefaßt.  Amm.  32.  —  Die  Frage:  ob  ein  grobes  Versehen  begangen
  worden,  ist  cine  thatsächliche.  Der  Richterspruch,  der  ein  solches  Versehen  für  erwiesen  annimmt,
  kann  daher  nicht  durch  Bezugnahme  auf  den  Rechtsbegriff  mit  dem  Vorwurfe  als  nichtig  angesochten
  werden,  daß  die  Emscheidung  den  in  §§.  17,  18  enthaltenen  Rechtsgrundsatz  verleve.  Pr.
des  Obertr.  703,  vom  3.  Juli  1839.  —  Deshalb,  weil  nämlich  die  Frage  eine  thatsächliche  ist,
baben  die  mehrfach  veröffentlichten  Rechtssprüche  in  Källen,  wo  Über  Versehen  eutschieden  worden,
kein  Interesse,  weshalb  dier  darüber  hinweggegangen  ist.

20)  In  der  Regel,  wie  nach  R.  R.  8  Ausnahme  macht  1,  6,  8.  37.

21)  Als  Maßstab  wird  ein  aufmerksamer  Hauevater  (homo  frugi,  dillgeos,  bonus  paler  familins)
  von  gewöhnlichen  Fähigkeiten  vorausgesetzt.  Ss.  24,  18  und  II.  18,  8§9.  275,  21165.

22)  Diese.  Negel  hat  viele  Ausnahmen,  zusolge  des  Grundsade,  daß  derjenige,  welcher  in  einem
Rechtsverhältnisse  keinen  Vortheil  sucht,  nur  für  ein  grobes  Versehen  verantwortlich  ist.