Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten. 121
8. 18. Ein Versehen, welches bei gewöhnlichen Fähigkeiten, ohne Anstrengung
der Aufmerksamkeit, vennieden werden konnte, heißt ein grobes Versehen 15).
§. 19. Die Folgen eines groben Versehens werden, in sofem es auf den Schadenersatz
ankommt, ebenso zugerechnet, wie die Folgen des Vorsatzes 70).
§. 20. Ein mäßiges Versehen heißt dasjenige, welches bei einem gewöhnlichen?)
Grade von Aufmerksamkeit vermieden werden konnte.
§. 21. Auch ein mäßiges Versehen muß verantwortet werden ½7).
§. 22. Ein geringes Versehen ist dasjenige, welches nur bei vogüglichen Fähigkeiten,
oder bei einer besondern Kenntniß der Sache, oder des Geschäftes, oder durch
eine ungewöhnliche Anstrengung der Aufmerksamkeit vermieden werden konnte.
§. 23. Ein geringes Versehen darf nur derjenige vertreten, welchen die Gesetze
besonders verpflichten, vorzügliche Fäbigkeiten oder Kenntnisse, oder eine mehr als gewöhnliche
Aufmerksamkeit bei einer Handlung anzuwenden.
C6. 24. Bei der Zurechnung der freien Handlungen nehmen die Gesetze auf die
ahemihlimliche Beschaffenheit oder Geisteskräfte dieser oder jener bestimmten Person keine
ücksicht.
18) Versehen in dem hier gemeinten Sinne (eulpa) heißt ein unabsichtlicher, aus Nachlässigkeit
(negligentia) herporgegangener Febler in der Sorgsalt und auch die sehlerhafte Handlung selbst. In
der letzteren Bedeutung wird der Ausdruck hier gebraucht. Zwischen der vollkommenen Sorgfalt
und dem Mangel aller Sorgsalt (der höchsten Nachlässigkeit) giebt es viele Abstusungen der Geistesthätigkeit
oder des Fleißes in der Sorgsalt. Daher verschiedene Grade des Versehens. Zur Zeit der
Msaffung des L.K. lehrte man nach den Grundsätzen des R. R. allgemein drei Grade (eulpa lats,
c. levis, c. lerlssima). Dieses System hat auch das A. L. R.; man unterscheidet ein grobes (§. 18),
ein mäßiges (s. 20), und ein geringes (s. 22) Versehen. In einigen Stellen kommt noch ein „geringstes“
Versehen (I. 7, §. 240; I, 9, §. 457; I, 21, §. 218; II, 8, §. 2460) und diesem entsprecheud
eine „sorgsältigste“ Aufmerksamkeit (II. 8, §. 447) vor. Damit soll jedoch nicht ein vierter
Grad der Verschuldung eingeführt, sondern aus die Beweislast hingedentet werden. — Die Dreitheilung
ist für die praktische Anwendung meht recht brauchbar, weil es an kennbaren Grenzeeichen fehlt;
nicht Verstand kann das Urtheilt finden, sondern das Gefühl thut den Auespruch, und deshalb
hält der Eine das nämliche Verfehen für ein mäßiges, was der Andere dösrr oder niedriger taxirt,
und umgekehrt. Selbst die Revisoren, die dem dreigliederigen Systeme eine Schutzrede halten, schließen
mit der Berufung auf die Erfahrung, daß in den Gerichtshöfen sich die Frage meistens nur so
gestalte: ob Überhaupt ein Versehen vorgesallen, oder nicht. Das eben die praktische Anwendung
des zweigliederigen Systems, und ein Zengniß gegen die praktische Brauchbarkeit des dreigegliederten.
Denn bei jenem kommt es, dem Wesen nach, und bei richtiger Aufsassung der verschiedenen Fälle
der Anwendung, nur auf jene einfache praktische Frage an. (4. A.) Diese Erfahrung ist alt. Schon
Titius, auch ein Anhänger der drei Grade, sagt ad Lauterbach., obs. 102, daß die drag
Über die Grade der Kulpa eine bloße Schulsrage sei, „cum in vita eivili plerumque non tam de
gradu culpae, duam ejus e ristentia, sen an in universum aliqua culpa commissa sit, quseri
soleat.“
19) Die culp# lats des R. R. ist die gewöhnliche culpa in Verbindung mit einem erschwerenden
Umstande. Solcher Umstände gieit es zwei: 1. der Mangel aller Sorgfalt, vollkommene Nachlässigkeit
oder Unbesonnenheit. Lata culpa est nimia negligentis, l. e. non intelligere, qucd omnes intellikgunt.
L. 213, §. 2 D. de verb. signif. (I. 16). L. 223 pr. D eod. Das ist auch der Inhalt des
§. 18. 2. Wenn Jemand in einem konkreten Falle auf eine ihm anvertraute fremde Sache nicht einmal
soviel Sorgsalt verwendet, als er auf seine eigene wendet, obgleich er nicht fleißiger, als in seiner
Gewohnheit lag, sein sollte. L. 32 D. depos. (XVI, 3); L. 22, §#. 3 D. ad S. C. Treb. (XXXVI. 1).
Dieser Fall wird im L. R. anders aufgefaßt. Amm. 32. — Die Frage: ob ein grobes Versehen begangen
worden, ist cine thatsächliche. Der Richterspruch, der ein solches Versehen für erwiesen annimmt,
kann daher nicht durch Bezugnahme auf den Rechtsbegriff mit dem Vorwurfe als nichtig angesochten
werden, daß die Emscheidung den in §§. 17, 18 enthaltenen Rechtsgrundsatz verleve. Pr.
des Obertr. 703, vom 3. Juli 1839. — Deshalb, weil nämlich die Frage eine thatsächliche ist,
baben die mehrfach veröffentlichten Rechtssprüche in Källen, wo Über Versehen eutschieden worden,
kein Interesse, weshalb dier darüber hinweggegangen ist.
20) In der Regel, wie nach R. R. 8 Ausnahme macht 1, 6, 8. 37.
21) Als Maßstab wird ein aufmerksamer Hauevater (homo frugi, dillgeos, bonus paler familins)
von gewöhnlichen Fähigkeiten vorausgesetzt. Ss. 24, 18 und II. 18, 8§9. 275, 21165.
22) Diese. Negel hat viele Ausnahmen, zusolge des Grundsade, daß derjenige, welcher in einem
Rechtsverhältnisse keinen Vortheil sucht, nur für ein grobes Versehen verantwortlich ist.