Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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gung der Civil- Kirchen, sowie für den Mitgebrauch der denselben angehörenden Paramente und Utensilien, in- 
gleichen die Kosten für Kirchen-Siegel und Stempel aus dem Titel 28 des Militair-Etats zu bestreiten sind, 
mithin nicht zu denjenigen Ausgaben gehören, von welchen die vorstehenden Bestimmungen handeln. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Roon. 
No. 1184/3. A. I. b. 
Nr. 176. 
Wiedereinführung des Bataillons--Patronenwagens. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich in Rücksicht auf den durch die Erfahrungen des letzten Krieges 
konstatirten erhöhten Munitionsverdrauch der Infanterie, unter Modifikation Meiner Ordre vom 26. Juli 1870 
bestimmen, daß bei sämmtlichen Infanterie- Bataillonen, neben den angemessen mit Munition zu versehenden 
Kompagnie-Packwagen, auch der 6spännige Bataillons-Patronenwagen beizubehalten ist. 
Berlin, den 30. März 1872. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. Graf v. Roon. 
Berlin, den 8. April 1872. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armee 
gebracht: 
9 1) Dem Kriegs-Verpflegungs-Etat der mit Kompagnie-Packwagen ausgerüsteten Infanterie-Bataillone 
treten wieder hinzu: 
3 Trainfahrer vom Sattel 
2 Stangenpferde 
4 Vorderpferde. 
2) Jeder Kompagnie-Packwagen wird etatsmäßig mit 2730 Zündnadel-Patronen a-/A. resp. 2820 Zünd- 
nadel-Patronen n/A. ausgerüstet, welche der Kriegschargirung hinzutreten. 
3) Diese Patronen werden in 3 Kasten à 910 resp. à 940 Stück untergebracht. Die hiernach erforderlichen 
Kasten werden von denjenigen Truppentheilen, welche sich bereits im Besitz von Packwagen befinden, 
nach dem Modell der kleinen Patronenkasten in den Patronenwagen sofort selbst beschafft. 
Die Beschaffung von je drei solchen Kasten für die noch im Bau begriffenen Fahrzeuge bewirkt 
die Train-Inspektion unter Zuziehung der betreffenden Korps-Intendantur. 
Die Kosten für die Beschaffung sind von den Intendanturen auf den Titel 37 des Kriegs- 
Jahres-Etats zur Verausgabung anzuweisen. · 
4) Der Raum für den vierten und fünften Patronenkasten in den Kompagie-Packwagen bleibt dispo- 
nibel und können darin zeitweise auf besondere Anordnung der Truppen-Kommandeure ebenfalls Pa- 
tronen aufgenommen werden.  
5) Die Instandsetzung resp. Neubeschaffung der Geschirre für die Patronen-Wagen ist sofort vorzu. 
nehmen. 
6) be Ersatz der bei einigen Infanterie-Bataillonen fehlenden Patronenwagen veranlassen die Korps- 
Intendanturen durch sofortige Bestellung bei zuverlässigen Lieferanlen unter möglichster Innehaltung 
der Artillerie-Werkstattspreise. 
7) Ueber die Anbringung des Schanzzeugs bei den Kompagnie-Packwagen bleibt Verfügung vorbehalten. 
8) Eine anderweit aufgestellte Beilage 90 zum Mobilmachungs-Plan für die mit neuem Material aus- 
gerüsteten Truppen, sowie Feldequipage-Etats der Infanterie, Jäger und Schützen, und der Kavallerie 
werden den Königlichen General-Kommandos etc. besonders zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage. 
v. Stiehle. 
No. 142/3. 72. A. I. b.