Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

196  §  123.  III.  Geschäftsgang  des  Magistrats.  Art.  102.

3)  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  5)  für  dieselbe  Meinung)

sich  ausgesprochen  10)  hat.

III.  Alle  der  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten,  der
Bürgerschaft  oder  der  Staatsaufsichtsbehörde  unterliegenden  Beschlüsse
sind  in  Plenarsitzungen  zu  fassen.

IV.  Zur  Erledigung  anderer  11)  Angelegenheiten  können  12)  in
Städten  von  10000  Seelen  und  darüber  Senate  gebildet  werden,
deren  Besetzung  durch  Plenarbeschluß  erfolgt.  Zur  Giltigkeit  eines
Senatsbeschlusses  ist  erforderlich,  daß  alle  im  Gemeindebezirke  anwesenden
  Senatsmitglieder,  soferne  die  Sitzungstage  nicht  vorausbestimmt
  sind,  besonders  eingeladen  wurden,  daß  mindestens  fünf
Mitglieder  an  der  Beratung  und  Abstimmung  Teil  genommen  haben
und  daß  die  Mehrheit  der  Abstimmenden  sich  für  dieselbe  Meinung
ausgesprochen  hat.  13)14)

V.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
  15)

VI.  Kein  stimmberechtigtes  Magistratsmitglied  darf  sich  der  Abstimmung
  enthalten.  16)  16)

8)  Vergl.  hiezu  den  Abs.  VI  des  Art.  102.

Technische  Magistratsmitglieder  werden,  wenn  es  sich  um  Gegenstände  ihres
Wirkungskreises  handelt,  bezüglich  deren  sie  gleichfalls  mitstimmen,  hier  auch  mitgerechnet
  (vergl.  Art.  71  Abs.  IV).

")  Wenn  es  sich  also  um  Ziffern  handelt,  auch  für  dieselbe  Ziffer.  Der
Satz,  daß  im  Mehr  auch  das  Weniger  enthalten  ist,  kann  hier  in  der  Regel  keine
Anwendung  finden.

Wenn  z.  B.  ein  Teil  der  Magistratsmitglieder  zur  Durchführung  eines
Projektes  die  postulierten  20000  Mk.  für  nötig  erachtet  und  daher  für  Genehmigung
dieser  Ziffer  stimmt,  während  ein  anderer  Teil  12000  Mk.  für  genügend  hält  und
nur  diese  genehmigt,  so  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  in  den  20000  Mk.  auch  die
12000  Mk.  enthalten  bezw.  von  den  Ersteren  gleichfalls  genehmigt  sind.  Siehe
hiezu  v.  Kahr  S.  898  Note  8.

10)  d.  h.  dafür  ihre  Stimme  abgegeben  hat.

!)  d.  h.  nicht  der  Zustimmung  des  Gemeindekollegiums  bezw.  der  Bürgerschaft
  oder  der  staatsaufsichtlichen  Genehmigung  unterliegende  (Art.  102  Abs.  III).

12)  Die  Bildung  besonderer  Senate  z.  B.  von  Polizeisenaten  ist  dem  freien
Ermessen  der  städtischen  Kollegien  (vergl.  Art.  107  Abs.  I)  anheimgegeben.

12)  Die  Senatsbeschlüsse  haben  dieselbe  Bedeutung  wie  die  Beschlüsse  des
Plenums  und  gelten  in  jeder  Beziehung  als  Magistratsbeschlüsse.  Siehe  dagegen
Anm.  2  zu  Art.  106.

14)  Siehe  hiezu  noch  Art.  30  Abs.  2  des  Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.  Die
nach  diesem  Artikel  zulässige  Senatsbildung  kann  auch  in  Städten  unter  10000
Einwohnern  erfolgen.

Vergl.  hiezu  Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  2,  196  Nr.  II  letzter  Absatz.

15)  Der  Vorsitzende  darf  sich  der  Abstimmung  ebensowenig  enthalten,  wie
die  übrigen  stimmberechtigten  Magistratsmitglieder;  er  darf  auch  auf  seinen  Stichentscheid
  nicht  verzichten.  Vergl.  dagegen  Art.  150  Abs.  III  letzten  Satz.

Vergl.  auch  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  5  S.  272  Zeile  3  und  4
von  unten.  »

16)  Eine  Abstimmung  durch  Stimmzettel  ist  bei  Fassung  von  Magistratsbeschlüssen
  unzulässig;  eine  solche  kann  also  auch  nicht  durch  die  Geschäftsordnung
als  zulässig  erklärt  werden.