Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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— D2 
  
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
Güterboden-Vorarbeiter, 
Bremser und Schmierer, 
Dampfpumpenwärter, 
Druckergehilfen, 
Weichen= und Hilfsweichenwärter, 
Bahn= und Hilfsbahnwärter, 
Stationsnachtwächter, 
11. Beim Statistischen Amte: 
Kalkulatoren. 
III. Finanzministerinm. 
1. Beim Ministerium (Finanz-Abteilung): 
*Kanzlisten, 
Kopisten, 
Kanzleidiener. 
2. Bei der Abteilung für Domänen und Forsten 
und im Bereiche der Verwaltung derselben: 
* Kanzlisten, 
Kopisten, 
Pedell, 
Kanzleidiener, 
Aktenb te, 
Salzschreiber zu Sülze, 
Salzmesser zu Sülze, 
Amtslandreiter, 
Amtspolizeidiener, 
Amtspolizeidienergehilfen. 
  
  
abwechselnd. 
1II 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
  
  
  
  
A 
  
Großherzogliches Militär- 
6 
  
— 
Departement zu Schwerin. 
  
l 
Großherzogliches Militär- 
Departement zu Schwerin. 
  
3 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
wissenschaftlichen Prü- 
Sfung. 13 
Höhere wissenschaftliche 
Prüfun 
g. 
Einjährige Probezeit 
erforderlich. 
Geistige Heähung- 
Befieen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
deisüige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prii- 
fung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der höheren 
wissenschaftlichen Prü- 
ng. 
geisigge Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Prüfung. 
Erfahrung im Reiten 
erforderlich. 
Geistige Befähigung: 
Bestehen der gewöhn- 
lichen wissenschaft- 
lichen Früfung. 
Besondere üstigkeit 
Geserderlche h 
eistige Befähigung: 
Bestehen der niederen 
Prüfung. 
Besondere Rüstigkeit= 
erforderlich.
	        
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