Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

660  Buch  VII.  Abschnitt  3.  Das  Recht  der  ehelichen  Kinder.

2.  Für  die  Verwaltung  des  Geschäfts  ist  das  Kind  selbst  zuständig.  Es
gilt  demgemäß  im  Bereich  des  Geschäftsbetriebes  als  unbeschränkt  geschäftsfähig;
  doch  sind,  wie  wir  schon  früher  gesehn  haben,  alle  Rechtsgeschäfte  ausgenommen,
  die  der  Vater  namens  des  Kindes  nur  mit  Genehmigung  des  Gerichts
  vornehmen  kann:  für  diese  Geschäfte  verbleibt  es  also  bei  der  allgemeinen
  Regel,  daß  das  Kind  zu  ihrem  Abschluß  der  Einwilligung  des
Vaters  und  der  Genehmigung  des  Gerichts  bedarf  (112;  s.  oben  Bd.  1
S.  190).

Neben  dem  Kinde  ist  auch  der  Vater  zur  Verwaltung  des  Geschäfts  zuständig  1;  denn
das  bürgerliche  Gesetzbuch  sagt  nirgends,  daß  seine  Regeln  über  das  väterliche  Recht  zur
Verwaltung  des  Kinderguts  nur  für  beschränkt  geschäftsfähige  Kinder  gelten  sollen.  Und
zwar  ist  das  Verwaltungsrecht  des  Vaters  dem  des  Kindes  übergeordnet;  die  Selbständigkeit
des  Kindes  innerhalb  des  Geschäftsbetriebes  hat  also  Bedeutung  nur  gegenüber  dritten  Personen,
  nicht  aber  im  Verhältnis  zwischen  Kind  und  Vater:  demgemäß  hat  denn  auch  die
hier  maßgebende  Regel  (112)  ihre  Stelle  nicht  in  der  Lehre  von  der  väterlichen  Gewalt,
sondern  in  der  Lehre  von  den  Rechtsgeschäften  gefunden.  Die  Rechtsstellung  eines  gewerbetreibenden
  Minderjährigen  ist  demnach  ungünstiger  als  die  einer  gewerbetreibenden  Ehefran.
Deshalb  nehme  ich  Anstand,  die  Regel,  daß  Erklärungen  Dritter,  die  sich  auf  den  Geschäftsbetrieb
  einer  Ehefrau  beziehn',  nur  gegenüber  der  Frau  abzugeben  sind  (1405  I  Satz  2),
analog  auf  den  Geschäftsbetrieb  eines  Minderjfährigen  zu  übertragen,  glaube  vielmehr,  daß
die  Erklärungen  auch  an  den  Vater  gerichtet  werden  können.

3.  Die  väterliche  Nutznießung  erstreckt  sich  auf  das  von  dem  Kinde  betriebene
  Geschäft  nicht:  das  ganze  in  dem  Geschäft  erworbene  Vermögen  des
Kindes  gehört  also  zum  Freigut  (1651  Nr.  1).

4.  Für  die  Geschäftsschulden  des  Kindes  haftet  dessen  ganzes  Vermögen.
Das  Vermögen  des  Vaters  ist  haftfrei.

5.  Der  selbständige  Geschäftsbetrieb  des  Kindes  kann  von  ihm  selber  nach  Willkür
aufgegeben  werden.  Ebenso  kann  der  Vater  durch  Widerruf  seiner  Einwilligung  dem  Geschäftsbetriebe

  ein  Ende  machen;  doch  bedarf  er  dazu  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  (112  IU).

d)  Aufhebung  der  Verwaltungsgemeinschaft.
§  349.

I.  Die  Verwaltungsgemeinschaft  zwischen  Vater  und  Kind  endigt  spätestens,
wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  erlischt,  also  zumeist  mit  der  Volljährigkeit
  des  Kindes  oder  mit  dem  Tode  des  Vaters  oder  des  Kindes.  Ein  früheres
Ende  erreicht  sie  in  folgenden  Fällen.

1.  Dem  Vater  wird  sowohl  die  Verwaltung  wie  die  Nutznießung  des  Kindesvermögens
  vom  Vormundschaftsgericht  entzogen.  Dies  ist  zulässig,  wenn  der  Vater
pflichtwidrig  dem  Kinde  den  ihm  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewährt  und  der

1)  Abw.  Endemann  2  8§  20217.