Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Einkindschaft  im  Rothenburgischen.  247

Blättern  f.  RA.  Band  V  S.  97  aufgestellten  Behauptung,
  daß  die  Einkindschaft  nach  Rothenburger
Statutar-Recht  untersagt  sei,  wurde  von  dem  obersten
  Gerichtshofe  am  5.  April  1850  unter  Nr.  1410
4  /49  erkunnt,  daß  im  Gebiete  der  vormaligen  Reichs,
stadt  Rothenburg  Einkindschaftsverträge  rechtsgültig
errichtet  werden  können.  Dieser  Ausspruch  wird
mit  folgenden  Gründen  gerechtfertigk:

Die  Einkindschaft  soll,  wie  in  der  Klage  behauptet
  wird,  nach  dem  Rothenburger  Parkikular=Rechte
  unstatthaft  sein,  weil

1)  Einkindschaft  nur  da  Platz  greife,  wo  allgemeine
  Gütergemeinschaft  unter  den  Eheleuten  herrsche,
  was  im  Gebiete  der  vormaligen  Reichsstadt
Rothenburg  der  Fall  nicht  sei,  und  weil

2)  das  Verbot  der  Einkindschaft  für  den  obengenannten
  Bezirk  jedenfalls  aus  dem  Rathserlasse
vom  12.  Febr.  1721  hervorgehe.  Allein  wenn  auch

ad  1)  dieser  Behauptung  in  früheren  Zeiten
von  mehreren  Rechtsgelehrten  aus  Mangel  umfassender
  Rechtsstatislik  Geltung  zu  verschaffen  gesucht
wurde,  so  ist  doch  das  Irrthümliche  derselben  in
neuester  Zeit  übereinstimmend  nachgewiesen,  und
bedarf  es  in  dieser  Beziehung  nur  einer  Hinweisung
  auf  .

Ringelmann's  Abhandlung  über  Einkindschaft
  v.  J.  1825  S.  18  und  64;

von  der  Pfordten's  Abhandlung  über  denselben
  Gegenstand  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Band  IV  S.  225  und

Mittermaker's  Grundsätze  des  deutschen
Privat-Rechtes  §.  369  Nr.  3  Note  8.

Anlangend  aber

ad  2)  den  Rathserlaß  der  Stadt  Rothenburg
vom  12.  Februar  1721,  so  ist  es  zwar  richtig,  daß,
während  Arnold  in  seinen  Beiträgen  zur  deutschen
Gesetzgebung  Band  1  S.  696  nur  das  Historische