Einkindschaft im Rothenburgischen. 247
Blättern f. RA. Band V S. 97 aufgestellten Behauptung,
daß die Einkindschaft nach Rothenburger
Statutar-Recht untersagt sei, wurde von dem obersten
Gerichtshofe am 5. April 1850 unter Nr. 1410
4 /49 erkunnt, daß im Gebiete der vormaligen Reichs,
stadt Rothenburg Einkindschaftsverträge rechtsgültig
errichtet werden können. Dieser Ausspruch wird
mit folgenden Gründen gerechtfertigk:
Die Einkindschaft soll, wie in der Klage behauptet
wird, nach dem Rothenburger Parkikular=Rechte
unstatthaft sein, weil
1) Einkindschaft nur da Platz greife, wo allgemeine
Gütergemeinschaft unter den Eheleuten herrsche,
was im Gebiete der vormaligen Reichsstadt
Rothenburg der Fall nicht sei, und weil
2) das Verbot der Einkindschaft für den obengenannten
Bezirk jedenfalls aus dem Rathserlasse
vom 12. Febr. 1721 hervorgehe. Allein wenn auch
ad 1) dieser Behauptung in früheren Zeiten
von mehreren Rechtsgelehrten aus Mangel umfassender
Rechtsstatislik Geltung zu verschaffen gesucht
wurde, so ist doch das Irrthümliche derselben in
neuester Zeit übereinstimmend nachgewiesen, und
bedarf es in dieser Beziehung nur einer Hinweisung
auf .
Ringelmann's Abhandlung über Einkindschaft
v. J. 1825 S. 18 und 64;
von der Pfordten's Abhandlung über denselben
Gegenstand in den Blättern für Rechtsanwendung
Band IV S. 225 und
Mittermaker's Grundsätze des deutschen
Privat-Rechtes §. 369 Nr. 3 Note 8.
Anlangend aber
ad 2) den Rathserlaß der Stadt Rothenburg
vom 12. Februar 1721, so ist es zwar richtig, daß,
während Arnold in seinen Beiträgen zur deutschen
Gesetzgebung Band 1 S. 696 nur das Historische