Oberstrichterliche Entscheibungen. 407
Wer demnach seine in der Hauptsache ergriffene
Berufung in der zur Verhandlung derselben anberaumten
Sitzung des Berufungsgerichts in der
Weise zurücknimmt, daß er erklärt, er bestehe jetzt
nur mehr auf einer Abänderung des erstrichterlichen
Urtheils im Kostenpunkte, der kann nicht verlangen,
daß diese Berufung verbeschieden wird, weil zu deren
Verbescheidung eine nochmalige Prüfung und Entscheidung
der Hauptsache, welche rechtskräftig erledigt
ist, erforderlich wäre.
Vergl. Entscheidung des Reichsgerichts in
Bd. 6 S. 432 und 435 der Sammlung;
Seuffert, Commentar zur RCPO. 3. Aufl.
S. 125 Ziff. 3 lit. a.; Wilmowsky, Commentor
3. Aufl. Bd. 1 S. 147 Abs. 2.
Ebenso unbegründet ist der zweite aus dem Umstande
abgeleitete Revisionsgrund, daß Beklagter in
seinem vor dem BerufungSgerichte gestellten Antrage
das erstrichterliche Urtheil nicht blos in Bezug auf
den Ausspruch über die Kosten des Widerspruchverfahrens,
sondern auch in dem über die Kosten der
in Frage stehenden einstweiligen Verfügungen, unter
welchen sich insbesondere die wegen deren Vollstreckung,
und in specie auf die Entlohnung des aufgestellten
Sequesters erlaufenen befänden, angegriffen hat, und
daß letztere Kosten als ein Theil der Hauptsache
betrachtet werden müßten, und unter keiner Voraussetzung
unter die Bestimmung des 8. 94 subsumirt
werden könnten.
Es ist nicht richtig, daß diese letztgenannten
Kosten als ein Theil der Hauptsache sich darstellen.
Es handelt sich hier nicht um in einer anderen Sache
oder in einem Vorprozesse erlaufene Kosten, sondern
das ganze hier vorliegende Verfahren stellt sich als
ein einheitliches dar, bei welchem die Frage gerichtlich
auszutragen war, ob im gegebenen Falle die
thatsächlichen und gesetzlichen Voraussetzungen zur