Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXV. Band. (35)

Oberstrichterliche  Entscheibungen.  407

Wer  demnach  seine  in  der  Hauptsache  ergriffene
Berufung  in  der  zur  Verhandlung  derselben  anberaumten
  Sitzung  des  Berufungsgerichts  in  der
Weise  zurücknimmt,  daß  er  erklärt,  er  bestehe  jetzt
nur  mehr  auf  einer  Abänderung  des  erstrichterlichen
Urtheils  im  Kostenpunkte,  der  kann  nicht  verlangen,
daß  diese  Berufung  verbeschieden  wird,  weil  zu  deren
Verbescheidung  eine  nochmalige  Prüfung  und  Entscheidung
  der  Hauptsache,  welche  rechtskräftig  erledigt
ist,  erforderlich  wäre.

Vergl.  Entscheidung  des  Reichsgerichts  in
Bd.  6  S.  432  und  435  der  Sammlung;
Seuffert,  Commentar  zur  RCPO.  3.  Aufl.
S.  125  Ziff.  3  lit.  a.;  Wilmowsky,  Commentor
  3.  Aufl.  Bd.  1  S.  147  Abs.  2.

Ebenso  unbegründet  ist  der  zweite  aus  dem  Umstande
  abgeleitete  Revisionsgrund,  daß  Beklagter  in
seinem  vor  dem  BerufungSgerichte  gestellten  Antrage
das  erstrichterliche  Urtheil  nicht  blos  in  Bezug  auf
den  Ausspruch  über  die  Kosten  des  Widerspruchverfahrens,
  sondern  auch  in  dem  über  die  Kosten  der
in  Frage  stehenden  einstweiligen  Verfügungen,  unter
welchen  sich  insbesondere  die  wegen  deren  Vollstreckung,
und  in  specie  auf  die  Entlohnung  des  aufgestellten
Sequesters  erlaufenen  befänden,  angegriffen  hat,  und
daß  letztere  Kosten  als  ein  Theil  der  Hauptsache
betrachtet  werden  müßten,  und  unter  keiner  Voraussetzung
  unter  die  Bestimmung  des  8.  94  subsumirt
werden  könnten.

Es  ist  nicht  richtig,  daß  diese  letztgenannten
Kosten  als  ein  Theil  der  Hauptsache  sich  darstellen.
Es  handelt  sich  hier  nicht  um  in  einer  anderen  Sache
oder  in  einem  Vorprozesse  erlaufene  Kosten,  sondern
das  ganze  hier  vorliegende  Verfahren  stellt  sich  als
ein  einheitliches  dar,  bei  welchem  die  Frage  gerichtlich
  auszutragen  war,  ob  im  gegebenen  Falle  die
thatsächlichen  und  gesetzlichen  Voraussetzungen  zur