Vervielfälti-
gung von
Telegrammen.
See-
telegramme.
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nachgesandt werden. Die Anträge sind schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz (vgl. § 22
oder durch die Post zu stellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Name)
durch eine der im § 19 unter vI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des
Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die
Gebühren zu zahlen, die von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können.
Wird bei der versuchten Bestellung eines Privattelegramms, das nicht die Angabe „nach
senden“ oder — FS = trägt, die neue Adresse ohne das Verlangen telegraphischer Nachsendung mit-
geteilt, so wird eine Ausfertigung des Telegramms mit der Post nachgesandt, wenn nicht ausdrücklich
beantragt worden ist, daß es aufbewahrt werden soll. Die briefliche Nachsendung kann auch in der
unter IV bezeichneten Weise beantragt werden.
Privattelegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, werden dagegen auch ohne be.
sonderen Antrag telegraphisch nachgesandt, falls der neue Aufenthaltsort des Empfängers in Deutschland
liegt und der Empfänger die telegraphische Nachsendung nicht ausgeschlossen hat.
Staats= und Diensttelegramme werden stets ohne besonderen Antrag telegraphisch nachgesandt
wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. «
VI Wer ein Telegramm nachsenden läßt, kann die Nachsendungsgebühr selbst entrichten, vor-
ausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist und die Nachsendung
nach anderen Orten nicht verlangt wird. Es steht ihm in diesem Falle auch frei, zu verlangen, daß
die Nachsendung als „dringend“ erfolgt; er muß dann aber die dreifache Gebühr selbst entrichten.
E 14.
I Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in verschiedenen,
aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder an denselben Empfänger
nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in verschiedenen, aber zum Bestellbezirke derselben
Telegraphenanstalt gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist vor die Adresse der ge-
bührenpflichtige Vermerk: „X Adressen“ oder — TMX — zu setzen. Der Name der Bestimmungsanstalt
erscheint nur einmal am Ende der Adresse.
II Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen der einzelnen
Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vgl. § 3, IV) niederschreiben; handelt es sich
jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt es,
wenn die sich auf die Dringlichkeit oder Vergleichung beziehende Angabe der ersten Adresse voransteht.
III Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so darf jede
Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, es sei denn, daß der Absender
das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den vor die Adressen zu setzenden gebühren.
pflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen“ ausgedrückt werden.
IV Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, wobei alle
Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden als Vervielfältigungs-
gebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr als 100 Wörtern je 40 Pf. er-
hoben. Für die mehr als 100 Wörter umfassenden Ausfertigungen erhöht sich diese Gebühr für jede
weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pf. Die Vervielfältigungs-
gebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen Wörtern besonders festgestellt.. Bei
dringenden Telegrammen beträgt die Gebühr für die zweite oder jede weitere Ausfertigung 80 Pf.
für je 100 Wörter.
V Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach 9 21 eire
Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede Vervielfältigung gleich der
erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl der Vervielfältigungen; hierbei wird das Telegramm
selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung gezählt.
– 15.
1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an der Küste vor-
handenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in deutscher Sprache oder in Zeichen
des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. .