Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

Zur  Lehre  von  der  kirchlichen  Baupflicht.  357

korporirten  Pfarrei  (S.  343),  die  volle  und  wirkliche
  Eigenthumsübertragung  des  Kirchenvermögens
auf  das  erwerbende  Institut  (S.  319,  343,  344),
die  Zulässigkeit  des  Handels  und  Verkaufs  mit
Kirchengut  (ecclesia)  in  der  karolingischen  Gesetzgebung
  bis  herauf  zum  Concilium  Tridentinum  und
den  vergeblichen  Kampf  der  Konzilien  dagegen,  „weil
ja  vom  Standpunkte  der  finanziell  bedrängten  Klöster
und  Stifte  immer  ein  genügender  Grund  zu  den
Inkorporationen  vorhanden  war“  (S.  319,  344,  351);
endlich  die  Neuregelung  sowohl  der  Baupflichtsfrage
  selbst  als  der  Eigenthumsüberlassung  unter
Genehmigung  eineß  päbstlichen  Reskriptes  durch  das
Konzil  von  Trient  (S.  319  und  327),  indem  er
insbesondere  auch  den  Satz  aufstellt,  daß  die  Kirchenversammlung
  von  Trlent  die  Zeheutkonkurrenz  erst
eingeführt,  aber  an  eine  Konkurrenz  bei  der  Inkorporation
  nicht  dachte  (Note  61).

Diese  Darstellung  widerspricht  nicht  bloß  in  einzelnen
  Punkten  der  bisherigen  katholischen  Rechtsanschauung,
  sondern  stellt  geradezu  die  Lehre  von
der  kirchlichen  Baupflicht  auf  den  Kopf.  Wenn
wirklich  der  weitverbreitete  Handel  mit  Kirchen  und
Kirchengut  von  den  ältesten  Zeiten  bis  ins  Mittelalter
  den  Untergang  der  Kirche,  den  vollen  und
wirklichen  Elgenthumsübergang  des  Kirchenguts  zur
Folge  hatte  —  wie  steht  es  dann  mit  der  rechtlichen
Unterlage  der  Konkurrenz  des  Laienzehents?  wie  mit
der  Zehentkonkurrenz  überhaupt?  wie  mit  der  Rechtsvermuthung
  der  kirchlichen  Natur  des  Zehents?  wie
mit  der  weisen  Aufstellung  Schmitt's,  daß  die
quantitative  Ausdehnung  der  Baulast  ex  titulo  incorporationis
  sich  „natürlich““  nur  so  weit  erstrecke,
als  die  Einkünfte  vom  inkorporirten  Institute  bezogen
  werden,  was  durch  c.  4  des  Capitulare  Mentense,
  wo  es  heißt:  juxta  quod  de  ipsis  rebus
tenent,  bestätigt  selo  (S.  328).  Selbst  ein  so