Zur Lehre von der kirchlichen Baupflicht. 357
korporirten Pfarrei (S. 343), die volle und wirkliche
Eigenthumsübertragung des Kirchenvermögens
auf das erwerbende Institut (S. 319, 343, 344),
die Zulässigkeit des Handels und Verkaufs mit
Kirchengut (ecclesia) in der karolingischen Gesetzgebung
bis herauf zum Concilium Tridentinum und
den vergeblichen Kampf der Konzilien dagegen, „weil
ja vom Standpunkte der finanziell bedrängten Klöster
und Stifte immer ein genügender Grund zu den
Inkorporationen vorhanden war“ (S. 319, 344, 351);
endlich die Neuregelung sowohl der Baupflichtsfrage
selbst als der Eigenthumsüberlassung unter
Genehmigung eineß päbstlichen Reskriptes durch das
Konzil von Trient (S. 319 und 327), indem er
insbesondere auch den Satz aufstellt, daß die Kirchenversammlung
von Trlent die Zeheutkonkurrenz erst
eingeführt, aber an eine Konkurrenz bei der Inkorporation
nicht dachte (Note 61).
Diese Darstellung widerspricht nicht bloß in einzelnen
Punkten der bisherigen katholischen Rechtsanschauung,
sondern stellt geradezu die Lehre von
der kirchlichen Baupflicht auf den Kopf. Wenn
wirklich der weitverbreitete Handel mit Kirchen und
Kirchengut von den ältesten Zeiten bis ins Mittelalter
den Untergang der Kirche, den vollen und
wirklichen Elgenthumsübergang des Kirchenguts zur
Folge hatte — wie steht es dann mit der rechtlichen
Unterlage der Konkurrenz des Laienzehents? wie mit
der Zehentkonkurrenz überhaupt? wie mit der Rechtsvermuthung
der kirchlichen Natur des Zehents? wie
mit der weisen Aufstellung Schmitt's, daß die
quantitative Ausdehnung der Baulast ex titulo incorporationis
sich „natürlich““ nur so weit erstrecke,
als die Einkünfte vom inkorporirten Institute bezogen
werden, was durch c. 4 des Capitulare Mentense,
wo es heißt: juxta quod de ipsis rebus
tenent, bestätigt selo (S. 328). Selbst ein so