302 A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien.
II. Königreich Württemberg. Worms: 1berrealschule (verbunden mit G
gt anns. nasium). im-
+SEßlingen, 4
# Göppingen, benbung- Großherzogtum Oldenburg.
+ Hall, " »
fHeiIbwmy VI. Herzogtum Braunschweig.
Ravensburg, Braunschweig.
# Reutlingen, VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Got
s . --· , ha.
Stuttgart. idh hiekefsls hü Coburg: 1berrealschule (Ernestinum).
Ulm. " VIII. Herzogtum Anhalt.
Dessau: JOberrealschule — zur Zeit entwickell b#
Baden: oObtrossernptnn, Vo it Real- Ia einschließlich — (erbunten 7
en: Peenmasiuen (v uden mi eal- Realgymnasium).)
#Freiburg, # IX. Freie Hansestadt Bremen.
+# Heidelberg, Bremen: #+ Handelsschule (Oberrealschuleg.
Karlsruhe, .
I.Konstanz, X. Freie und Hansestadt Hamburg.
Mannheim, Hamburg: Oberrealschule vor dem Holstentore.
Pforzheim. · fObckkcllIschUIc auf der Uhlenhorst.
IV. Großherzogtum Hessen.!) XI. Elsaß-Lothringen.
#Darmstadt, · 1Metz,
Mainz: 1 Oberrealschule (verbunden mit Real- Mülhausen i. Elsaß 1 Oberrealschule (Gewerbe-
gymnasium), . schule),
Offenbach a. Main: 1 Oberrealschule, #1Straßburg i. Elsaß.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar-
legung der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnasien.
# I. Königreich Württemberg. III. Großherzogtum Hessen.))
* Ohringen. Alzey#: Progymnasium (verbunden mit Realschule,
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule,,
II. Großherzogtum Baden. Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
· . . Bürgerschule (verbunden mit Real-
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule)
abteilung), «
Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit IV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gothe
Realgymnasium). Obrdruf: Progymnasium (verbunden mit Realschule
b. Kealprogymnasien.
I. Königreich Württemberg. Geislingen,
Böblingen, Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums,
Calw, Nürtingen.
1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises
der Reise für die Obersekunda einer neunstusigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1904. · Nr
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges tei
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungss ##:
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußpröfung zu unterziehen, für undrr
die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirke
Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.