Full text : Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4.  Kapitel.  Die  Aufgaben  der  öffentl.  Gewalt  gegenüber  dem  Verkebrswesen.  103

Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auf  Eisenbahnen,  Posten  und
elektrischen  Nachrichtenverkehr,  gegebenenfalls  auch  auf  den  Schbiffahrtsverkehr
  des  Staates  ist  das  mindeste,  was  vom  Standpunkte  der  üöffentlichen
  Wirtschaftsführung  verlangt  werden  muß,  um  die  grobßen  Vermögensmassen,
  die  im  Verkehrswesen  angelegt  sind,  zu  verwerten.  Daß
man  sich  damit  begnügen,  also  auf  jeden  Ertrag  über  die  Eigenkosten
hinaus  verzichten  soll,  wird  sich  nur  upter  gewissen  Umständen  befürworten
  lassen  für  solche  Verkehrsarten,  bei  denen  zugunsten  des
öffentlichen  Betriebs  die  private  Betätigung  rechtlich  oder  tatsächlich  so
weit  ausgeschlossen  ist,  daß  für  die  Bevölkerung  die  Notwendigkeit  entsteht,
  sich  der  staatlichen  Verkehrsveranstaltungen  zu  bedienen.  Wenn
das  Verkehrsnetz  schon  vollständig  ausgebaut  und  so  reich  verzweigt
ist,  dabß  allen  Teilen  des  Landes  die  Vorteile  des  verbesserten  Verkehrs
ganz  oder  nahezu  gleichmäbig  zuflieben,  wenn  auf  wesentliche  technische
  Umgestaltungen  nicht  mehr  zu  rechnen  ist,  und  wenn  im  übrigen
die  Einnahmen  der  öffentlichen  Gewalt  ohne  Besteuerung  notwendiger
Bedarfsgegenstände  der  breiten  Volksschichten  und  überhaupt  ohne  nachteilige
  Belastung  des  Wirtschaftslebens  so  reichlich  flieben,  daß  es  der
Uberschüsse  aus  dem  Verkehrswesen  nicht  mehr  bedarf,  dann  wäre  der
Grundsatz  der  vollen  Eigenkostendeckung  in  strengem  Sinne  zu  vertreten.
In  aufwärts  strebenden  Volkswirtschaften  wird  eine  völlige  Sättigung
mit  Verkehrsanlagen  nicht  zu  finden  sein,  und  ebensowenig  ist  auf  einen
wirklichen  Beharrungszustand  der  Verkehrstechnik  zu  rechnen.  Solange
in  beiden  Beziehungen  noch  wichtige  Ergänzungen  und  Neuerungen
nötig  sind,  und  solange  die  hierzu  nötigen  Kapitalien  oder,  falls  sie  durch
Anleihen  gedeckt  werden,  die  nötigen  Zinsen-  und  Tilgungsbeträge  aus
den  allgemeinen  Staatsmitteln  ohne  fühlbare  Belastung  der  breiten  Volksschichten
  nicht  beschafft  werden  können,  mübte  es  in  der  Regel  als
voreilig  angesehen  werden,  dem  Verkehr  die  Aufbringung  der  zu  seiner
eigenen  Ergänzung  und  Verbesserung  nötigen  Beträge  abzunehmen,  so
lange  kann  man  also  nicht  grundsätzlich  auf  Reingewinn  verzichten.
Ubrigens  liebe  sich  der  grundsätzliche  Verzicht  auf  Reingewinn  nicht
streng  durchführen,  da  die  öffentliche  Gewalt  nicht  sofort  noch  billiger
beförden  kann,  wenn  einmal  infolge  stärkeren  Verkehrs  oder  aus  anderen
Gründen  ein  Reingewinn  verblieben  ist.  Das  würde  zu  fortwährenden
Schwankungen  führen  und  sich  schon  deshalb  nicht  empfehlen.  Uberdies
folgen  sich  auch  im  Verkehrswesen  fette  und  magere  Jahre,  und  es  ist  nur
nützlich,  wenn  die  Ausfälle  der  letzteren  durch  Uberschüsse  der  ersteren
ausgeglichen  werden  können.  Der  wünschenswerteste  Zustand  wäre  es,
wenn  die  Uberschüsse  aus  dem  öffentlichen  Verkehrswesen  wieder  zur
Förderung,  Verbesserung  und  Vervollkommnung  des  Verkehrswesens
Selbst  und  zur  schnelleren  Tilgung  des  Anlagekapitals  verwendet  würden.
Aber  man  wird  solche  Uberschüsse  auch  dann  nicht  grundsätzlich  be-