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Hiernach treten mit Wirkung von dem genannten Zeitpinkte ab in den Ausführungs-
bestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung vom 26. März 1900 (Zentralblatt S. 242) folgende
Anderungen ein. #
Punkt 13 erhält die Fassung:
„13. Bei Gesprächen, die von öffentlichen Fernsprechstellen ausgehen, beträgt die Gebühr für
eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer
· im Orts= und Nachbarortsverkehre 10 Pf.,
im Vorortsverkehrber 20 Uf.
Für Gespräche im Fernverkehre werden die im § 7 der Fernsprechgebühren-Ordnung fest-
gesetzten Gebühren erhoben." .
Unter Punkt 18 ist im ersten Absatze statt der Worte „im Nachbarorts= und Vorortsverkehre
20 Pfennig“ zu setzen „im Nachbarortsverkehre 10 Pfennig, im Vorortsverkehre 20 Pfennig.“
II.
Im Punkt 18 der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung tritt hinter der
unterm 11. Juli 1903 bekannt gemachten Ergänzung (Zentralblatt S. 446) folgender neue Absatz hinzu:
„Teilnehmer in Ortsnetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, haben
im Nachbarortsverkehre mit Netzen, in denen die Grundgebühr 60 Mark beträgt, für jede Verbindung
von nicht mehr als 3 Minuten Dauer eine Gebühr von 5 Pfennig zu entrichten. Wird in einem der
Nachbarorte eine Grundgebühr von mehr als 60 Mark erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Orts-
netzes ohne Grundgebühr im Nachbarortsverkehre ebenfalls gegen die Gebühr von 5 Pfennig für jede
Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch
machen, so haben sie als Zuschlag zur Fernsprechpauschgebühr jährlich den Betrag zu entrichten, um
den die höchste der in den Ortsnetzen des Nachbahrortsverkehrs gezahlten Grundgebühren den Betrag
von 60 Mark übersteigt."“
Als letzter Absatz ist unter Punkt 18 einzuschalten:
„Dringende Gespräche sind, wie im Fernverkehre, auch im Nachbarorts= und Vorortsverkehre
sowie von öffentlichen Sprechstellen aus im Ortsverkehre zulässig. Die Gebühr für ein dringendes
Gespräch von nicht mehr als 3 Minuten Dauer beträgt im Orts= und Nachbarortsverkehre 30 Pfennig,
im Vorortsverkehre 60 Pfennig.“
Berlin W66, den 18. Februar 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
4. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
* Name und Stand Alter und Heimat — Behörde, welche die Datum
* grn Rusweisung zswebsunge-
der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses.
1. 2. 8. 4. b. 6.
Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs. ·
1. Anton Förster, geboren am 10. Oktober 1854 zu Betteln, Königlich Preußischer 11 Februar
Konditorgehilfe, Amsterdam, niederländischer Staats- Regierungspräsident zu d. J.
angehöriger, # Trier,
2 Israel Gonek- 46 Jahre alt, aus Lukow, Gouverne-Landstreichen und Königlich Bayerisches Be-1. z
d. J.
mann, Handels- 1 ment Sjedlex, Rußland, Staats- Betteln, zirksamt Germersheim,
mann, angehörigkeit unbekannt,