Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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zuvor  die  angemessenste  Besteuerungsweise  zu  ermitteln  und  eine  allgemeine  und
uͤbereinstimmende  Gesetzgebung  zu  vereinbaten.

Vereinigungen  mehrerer  Vereinêstaaten  zu  dem  Zwecke,  noch  vor  dem
-bsten  September  1844.  eine  übereinstimmende  Gesetzgebung  und  Verwaltung
rücksichtlich  der  Steuer  vom  Rüöbenzucker,  unter  Gemeinschaftlichkeit  des  Ertrages
  der  letzteren,  einzuführen,  sind  jedoch  durch  diese  Bestimmung  nicht
ausgeschlossen.

Artikel  3.

Während  des  Zeitraums  vom  Asten  September  1811,  bis  dahin  1814.
bleibt  die  Wahl  der  Besteuerungsweise  dem  Ermessen  einer  jeden  Vereins-Regierung
  in  der  Art  anheimgestellt,  daß  sie  die  Rübenzucker-Steuer  entweder

a)  von  dem  fertigen  Fabrikate  oder

b)  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  rohen  Rüben,  und  zwar

entweder  bei  deren  Einbringung  in  die  Aufbewahrungsräume,  oder  unmittelbar

  vor  ihrer  Verwendung  zur  Fabrikation.
erheben  lassen  kann.
Artikel  1.

Ueber  die  Höhe  des  Steuersatzes  wird  Folgendes  bestimmt:

)  Die  Steuer  soll  in  dem  ersten  Betriebsjahre,  vom  sten  September  1841.

bis  dahin  184.,  Zehn  Silbergroschen  (35  r.)  für  den  Joll-Centner
Rüben-Rohyzucker  betragen.
Dieser  Steuersatz  wird  auch  im  zweiten  und  dritten  Betriebsjahre,  nimlich
  vom  Isten  September  1842.  bio  dahin  1843.,  und  vom  usten  September
  1843.  bis  dahin  13#11.  beibehalten,  wenn  nach  Zusammenrechnung
  des  in  dem  vorangegangenen  Betrieböjahre  im  gesammten  Vereine
versteuerten  Quantums  Rüöbenzucker  mit  der  im  vorangegangenen  Kalenderjahre
  verzollten  Menge  aucländischen  Zuckers,  sich  ergiebt,  daß
unter  100  Centnern  der  also  ermittelten  Gesammtmenge  weniger  als
20  Centner  Rübenzucker  begriffen  sind.

Erreicht  aber  die  Menge  des  Rübenzuckers  20  Prozent,  so  wird
die  Steuer  vom  Zoll-Centner  Rüubenzucker  auf  3  Rehlr.  (1  Fl.  10  Kr.)
festgesetztz  erreicht  oder  übersteigt  sie  endlich  25  Prozent  der  gesammten
Jactermenye,  so  wird  die  Steuer  auf  1  Rthlr.  (1  Fl.  45  Tr.)  erhöhet.


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