Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Samsiag den 29. Vebr. 1868. 33. Jahrgang. 5 4. 
Dr. J. A. Jeuffert's 
Blätter für Rehtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Indalt: Zu Ari 14 des Netarlausgeepe in Bezlehung auf Cessionen von 
Reuelernern en. — Ueber die zur erlöschenden Verjährung der 
heha#ten nach bayerischem Tandreckt ersorderliche Zell. — indl- 
kation von Inhaberpapieren. 
Ju Art. 14 dee Rotariategesetzes in Beziehung auf 
Cessionen von Bypothekforderungen. 
Bl. f. RA. Bd. XXXI S. 113, 193, 201, 2 369; Bd. XXXII 
S. 340, 369; Bd. XXAIII S. 1 
Nach älterem römischen Rechte war nicht nur 
für die freiwillige, sondern auch für die nothwendige 
Cession eine besondere Willenserklärung des Ceden- 
ten erforderlich. Wenn daher der Verdflichtete aus 
irgend einem Grunde die Abgabe dieser Erklärung 
verweigerte, so blieb dem Berechtigten nichts übrig, 
als dieselbe auf dem Wege gerichtlicher Klagestell- 
ung zu erzwingen. 
Dieser lästige und oft sehr nachtheilig wirkende 
Umweg wurde später in einer großen Reihe von 
Fällen dadurch beseitigt, daß man dem Berechtig- 
ten, der früher nach abgegebener Cessionserklärung 
nur mandaltis actionibus als procurator m rem 
suam auftreten konnte, nun suc nominc mittelst 
einer aclio utilis gegen den Schuldner vorzugehen 
gestattete. 
Im heutigen Rechte ist selbst dieser Unterschied 
Neue Folge XIII. Band.