Samsiag den 29. Vebr. 1868. 33. Jahrgang. 5 4.
Dr. J. A. Jeuffert's
Blätter für Rehtsanwendung
zunächst in Bayern.
Indalt: Zu Ari 14 des Netarlausgeepe in Bezlehung auf Cessionen von
Reuelernern en. — Ueber die zur erlöschenden Verjährung der
heha#ten nach bayerischem Tandreckt ersorderliche Zell. — indl-
kation von Inhaberpapieren.
Ju Art. 14 dee Rotariategesetzes in Beziehung auf
Cessionen von Bypothekforderungen.
Bl. f. RA. Bd. XXXI S. 113, 193, 201, 2 369; Bd. XXXII
S. 340, 369; Bd. XXAIII S. 1
Nach älterem römischen Rechte war nicht nur
für die freiwillige, sondern auch für die nothwendige
Cession eine besondere Willenserklärung des Ceden-
ten erforderlich. Wenn daher der Verdflichtete aus
irgend einem Grunde die Abgabe dieser Erklärung
verweigerte, so blieb dem Berechtigten nichts übrig,
als dieselbe auf dem Wege gerichtlicher Klagestell-
ung zu erzwingen.
Dieser lästige und oft sehr nachtheilig wirkende
Umweg wurde später in einer großen Reihe von
Fällen dadurch beseitigt, daß man dem Berechtig-
ten, der früher nach abgegebener Cessionserklärung
nur mandaltis actionibus als procurator m rem
suam auftreten konnte, nun suc nominc mittelst
einer aclio utilis gegen den Schuldner vorzugehen
gestattete.
Im heutigen Rechte ist selbst dieser Unterschied
Neue Folge XIII. Band.