Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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I.  Abänderungen  des  Milikärstrafgesehtuchss.

Art.  1.

Art.  1  soll  lauten:

„Handlungen,  welche  das  gegenwärtige
Gesetz  mit  der  Todes=  oder  Festungsstrafe
bedroht,  sind  militärische  Verbrechen;
Handlungen,  welche  dieses  Gesetz  mit  Gesängnißstrafe
  bedroht,  sind  militärische
Vergehen.“

Art.  2.
Art.  3  Abs.  1  soll  lauten:

„In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Militärgericht
  auf  Grund  der  allgemeinen
Strafgesetze  gegen  eine  Militärperson
auf  Geldstrafe.  zu  erkennen  hätte,  soll  statt
derselben  auf  Gefängnißstrafe,  beziehungsweise
  Haft  nach  Maßgabe  des  F.  29
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  erkannt  werden."

Art.  3.
Art.  4  ist  aufgehoben.

Art.  4.

Art.  8  soll  lauten:

„Die  Eigenschaft  einer  Militärperson
im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bemißt
  sich  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste  und  der  darin  vorbehaltenen
Vollzugsverordnungen,  sowie  der  besteh-272



enden  Verordnungen  über  die  Dienstesverhältnisse
  der  Officiere  und  der  Beamten
der  Militärverwaltung.

Die  Officiere  à  la  suite  werden  als
Militärpersonen  angesehen,  wenn  und  insolange
  sie  zu  vorübergehender  militärischer
  Dienstleistung  zugelassen  sind,  außerdem
  in  Bezug  auf  Handlungen  gegen  die
militärische  Subordination,  welche  sie  begehen,
  während  sie  die  Militär-Uniform
tragen.“

Art.  5.

Art.  9  soll  lauten:

„Die  gegen  Angehörige  nicht-bayerischer
  Truppen  des  Deutschen  Reiches
oder  gegen  Angehörige  der  deutschen  Marine,
  sowie  die  während  des  gemeinschaftlichen
  Zusammenwirkens  der  bayerischen
mit  einer  verbündeten  Armee  gegen  Angehörige
  der  letzteren  verübten  strafbaren
Handlungen  werden  bestraft,  als  wem
sie  an  Angehörigen  der  bayerischen  Armee
begangen  worden  wären.“

Art.  6.

Art.  10  soll  lauten:

„Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  find  auf  die  innerhalb  des  bayerischen
  Staatsgebietes  wie  auf  die  außerhalb
  desselben  begangenen  strafbaren  Handlungen
  anwendbar,  insoweit  nicht  anders
gesetzlich  bestimmt  ist.