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I. Abänderungen des Milikärstrafgesehtuchss.
Art. 1.
Art. 1 soll lauten:
„Handlungen, welche das gegenwärtige
Gesetz mit der Todes= oder Festungsstrafe
bedroht, sind militärische Verbrechen;
Handlungen, welche dieses Gesetz mit Gesängnißstrafe
bedroht, sind militärische
Vergehen.“
Art. 2.
Art. 3 Abs. 1 soll lauten:
„In allen Fällen, in welchen ein Militärgericht
auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze gegen eine Militärperson
auf Geldstrafe. zu erkennen hätte, soll statt
derselben auf Gefängnißstrafe, beziehungsweise
Haft nach Maßgabe des F. 29
des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich erkannt werden."
Art. 3.
Art. 4 ist aufgehoben.
Art. 4.
Art. 8 soll lauten:
„Die Eigenschaft einer Militärperson
im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes bemißt
sich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Verpflichtung zum
Kriegsdienste und der darin vorbehaltenen
Vollzugsverordnungen, sowie der besteh-272
enden Verordnungen über die Dienstesverhältnisse
der Officiere und der Beamten
der Militärverwaltung.
Die Officiere à la suite werden als
Militärpersonen angesehen, wenn und insolange
sie zu vorübergehender militärischer
Dienstleistung zugelassen sind, außerdem
in Bezug auf Handlungen gegen die
militärische Subordination, welche sie begehen,
während sie die Militär-Uniform
tragen.“
Art. 5.
Art. 9 soll lauten:
„Die gegen Angehörige nicht-bayerischer
Truppen des Deutschen Reiches
oder gegen Angehörige der deutschen Marine,
sowie die während des gemeinschaftlichen
Zusammenwirkens der bayerischen
mit einer verbündeten Armee gegen Angehörige
der letzteren verübten strafbaren
Handlungen werden bestraft, als wem
sie an Angehörigen der bayerischen Armee
begangen worden wären.“
Art. 6.
Art. 10 soll lauten:
„Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes find auf die innerhalb des bayerischen
Staatsgebietes wie auf die außerhalb
desselben begangenen strafbaren Handlungen
anwendbar, insoweit nicht anders
gesetzlich bestimmt ist.