Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

—  405  —

Gleichwohl  ist  das  Wesen  der  Sache  dieser  Städte-Ordnung
keineswegs  fremd  und  man  behauptet  desshalb  auch  allgemein
mit  vollem  Recht,  dass  diese  Ordnung  zuerst  den  Städten  die
Selbstverwaltung  verliehen  habe.

Wenn  nun  also  wirklich  die  St.-O.  vom  19.  Novbr.  1808  die
ersten  Grundlagen  für  eine  Selbstverwaltung  gelegt  hat,  so  haben
wir,  um  das  Wesen  der  Selbstverwaltung  zu  ergründen,  nur  zu
ermitteln,  worin  denn  das  Neue  besteht,  das  die  St.-O.  gegenüber
  dem  bis  dahin  geltenden  Rechtszustande  eingeführt  hat.

Den  besten  Aufschluss  hierüber  gibt  uns  der  Gesetzgeber
selbst,  welcher  im  Eingang  des  Gesetzes  den  gesetzgeberischen
Zweck  mit  folgenden  Worten  klarlegt:

„Der  besonders  in  neueren  Zeiten  sichtbar  gewordene  Mangel
an  angemessenen  Bestimmungen  in  Absicht  des  städtischen  Gemeinwesens
  und  der  Vertretung  der  Stadtgemeinde,  das  jetzt  nach
Klassen  und  Zünften  sich  theilende  Interesse  der  Bürger  und
das  dringend  sich  äussernde  Bedürfniss  einer  wirksameren
Theilnahme  der  Bürgerschaft  an  der  Verwaltung  des
Gemeinwesens  überzeugen  Uns  von  der  Nothwendigkeit,  den
Städten  eine  selbständigere  und  bessere  Verfassung  zu  geben,
in  der  Bürgergemeinde  einen  festen  Vereinigungspunkt  gesetzlich
zu  bilden,  ihnen  eine  thätige  Einwirkung  auf  die  Verwaltung
  des  Gemeinwesens  beizulegen  und  durch  diese
Theilnahme  Gemeinsinn  zu  erregen  und  zu  erhalten.“

Die  Theilnahme  der  Bürgerschaft  an  der  Verwaltung  des
(remeinwesens  und  die  selbständigere  Verfassung  der  Städte
herbeizuführen,  wird  also  als  der  eigentliche  Zweck  der  neuen
St.-O.  bezeichnet  und  wir  werden  nicht  fehl  gehen,  wenn  wir  gerade
diese  Momente  als  die  Einführung  der  „Selbstverwaltung“  in  den
Städten  bezeichnen.

Diese  Ansicht  findet  ihre  volle  Bestätigung  in  der  Darstellung
  von  v.  Rönne,  dessen  Auffassung  gerade  um  desswillen,
weil  ihm  damals  selbst  das  Wort  „Selbstverwaltung“  noch  fremd