Full text : Modernes Fürstenrecht

8  22,  Erwerb  durch  Verleihung  und  Aufnahme.  237

nicht:  Ausschluß  von  Verträgen,  welche  in  bezug  auf  Thronfolgereihe
  lediglich  als  Rangausweichung  wirken.  Vgl.  S.  247.

2.  Aber  auch  wenn  die  Durchführung  des  Verleihungsoder
  Aufnahmeaktes  im  Staate  eine  Änderung  des  staatlichen
Thronfolgerechts  notwendig  macht,  ist  die  verbindliche  Kraft
desselben  im  Hause,  zwischen  den  Parteien,  hierdurch  nicht
bedingt,  sowenig  wie  die  völkerrechtliche  Gültigkeit  von
Staatsverträgen  durch  das  Zustandekommen  des  zu  ihrer  Durchführung
  im  Staate  notwendigen  Gesetzes  (siehe  oben  $  3).

E.  Möglich  ist,  daß  der  Aufnahmevertrag  eine  Veränderung
des  Verhältnisses  zur  landesfürstlichen  Famihienaufsicht  mit
sich  bringt.  Bleiben  wir  bei  unserem  Beispiel  und  setzen  wir,
die  vierte  Nebenlinie  sei  in  einem  anderen  Staate  regierendes
Haus.  Dann  hört  mit  dem  Eintritt  der  zweiten  Linie  als
Nebenzweig  in  die  vierte  Linie  die  landesherrliche  Hausgewalt
  der  ältesten,  der  regierenden  Linie,  über  die  zweite
Linie  auf.  Einer  Zustimmung  der  genannten  ältesten  Linie
bedarf  es  darum  keineswegs.  Denn  der  Austritt  aus  der  Gewalt
ist  nicht  an  die  Zustimmung  des  Gewalthabers  gebunden  und
mit  dem  Grundsatz  internationaler  Gleichheit  der  Staaten
verträgt  sich  nicht,  daß  die  der  landesherrlichen  Familiengewalt
  der  vierten  Linie  neu  Unterworfenen  auch  noch  einer
anderen  landesfürstlichen  Hausgewalt  unterstehen  (vgl.  S.  231).
Der  Einholung  des  Heiratskonsenses  beim  Haupt  der  ältesten,
der  regierenden,  Linie  sind  sie  dadurch  nicht  überhoben,  wenn
nach  Gesetz  oder  Gewohnheitsrecht  des  Staates  (Gegensatz:
des  Hauses)  vom  Staatsbaupte  konsentierte  Ehe  Voraussetzung
  der  Thronfolgefähigkeit  ist.  Jener  Konsens  hat  dann
nicht  mehr  die  Natur  eines  Ausflusses  von  landesherrlicher
Familiengewalt,  sondern  nur  von  Bedingung  der  Entstehung
einer  zur  Übertragung  der  Sukzessionsfähigkeit  im  Stammhause
  geeigneten  Ehe.

F.  Wird  in  dem  Aufnahmsvertrage  —  was  im  Zweifel
anzunehmen,  denn  es  ist  natürliche  Wirkung  der  Hausmitgliedschaft
  (siehe  oben  &  9)  —  den  eintretenden  Mitgliedern
auch  Thronanwartschaftsrecht  eingeräumt,  so  liegt  trotzdem
nicht  ein  (einseitiger)  Erbverbrüderungsvertrag  vor.  Bei  Erbverbrüderung
  erwerben  die  Angehörigen  des  Thronfolgerecht