8 22, Erwerb durch Verleihung und Aufnahme. 237
nicht: Ausschluß von Verträgen, welche in bezug auf Thronfolgereihe
lediglich als Rangausweichung wirken. Vgl. S. 247.
2. Aber auch wenn die Durchführung des Verleihungsoder
Aufnahmeaktes im Staate eine Änderung des staatlichen
Thronfolgerechts notwendig macht, ist die verbindliche Kraft
desselben im Hause, zwischen den Parteien, hierdurch nicht
bedingt, sowenig wie die völkerrechtliche Gültigkeit von
Staatsverträgen durch das Zustandekommen des zu ihrer Durchführung
im Staate notwendigen Gesetzes (siehe oben $ 3).
E. Möglich ist, daß der Aufnahmevertrag eine Veränderung
des Verhältnisses zur landesfürstlichen Famihienaufsicht mit
sich bringt. Bleiben wir bei unserem Beispiel und setzen wir,
die vierte Nebenlinie sei in einem anderen Staate regierendes
Haus. Dann hört mit dem Eintritt der zweiten Linie als
Nebenzweig in die vierte Linie die landesherrliche Hausgewalt
der ältesten, der regierenden Linie, über die zweite
Linie auf. Einer Zustimmung der genannten ältesten Linie
bedarf es darum keineswegs. Denn der Austritt aus der Gewalt
ist nicht an die Zustimmung des Gewalthabers gebunden und
mit dem Grundsatz internationaler Gleichheit der Staaten
verträgt sich nicht, daß die der landesherrlichen Familiengewalt
der vierten Linie neu Unterworfenen auch noch einer
anderen landesfürstlichen Hausgewalt unterstehen (vgl. S. 231).
Der Einholung des Heiratskonsenses beim Haupt der ältesten,
der regierenden, Linie sind sie dadurch nicht überhoben, wenn
nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht des Staates (Gegensatz:
des Hauses) vom Staatsbaupte konsentierte Ehe Voraussetzung
der Thronfolgefähigkeit ist. Jener Konsens hat dann
nicht mehr die Natur eines Ausflusses von landesherrlicher
Familiengewalt, sondern nur von Bedingung der Entstehung
einer zur Übertragung der Sukzessionsfähigkeit im Stammhause
geeigneten Ehe.
F. Wird in dem Aufnahmsvertrage — was im Zweifel
anzunehmen, denn es ist natürliche Wirkung der Hausmitgliedschaft
(siehe oben & 9) — den eintretenden Mitgliedern
auch Thronanwartschaftsrecht eingeräumt, so liegt trotzdem
nicht ein (einseitiger) Erbverbrüderungsvertrag vor. Bei Erbverbrüderung
erwerben die Angehörigen des Thronfolgerecht