— 40 —
2. Handels- und Gewerbewesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einführung einer einheitlichen Deutschen Arzneitaxe. Vom 23. Februar 1906.
“ÒÛ
Zufolge einer unter den Bundesregierungen getroffenen Verständigung wird vom 1. April d. J.
ab in den Bundesstaaten eine einheitliche Arzneitaxe eingeführt werden. Den Bundesregierungen ist
überlassen geblieben, einen Preisnachlaß (Rabatt) für Arzneilieferungen an öffentliche Anstalten und
Kassen und an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie für
Tierarzneien vorzuschreiben.
Die Amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe wird im Verlage der Weidmann'schen Buch—
handlung in Berlin, SW. 12 Zimmerstraße 94, erscheinen und im Buchhandel zum Ladenpreise von
1,20 A. für ein in Leinen gebundenes Exemplar zu beziehen sein.
Berlin, den 23. Februar 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 1905 über die Zollbehandlung der von der
diesjährigen Weltausstellung in Lüttich zurückgelangenden Ausstellungsgüter folgendes beschlossen:
1. Deutsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der im Jahre 1905 in Lüttich
stattfindenden Weltausstellung gesendet worden sind und von dort mit dem Anspruch auf
zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Ver-
sender dem Kaiserlichen Konsul in Lüttich unter Ubergabe von Verzeichnissen über den
Inhalt der zu versendenden Packstücke anzumelden.
Der Kaiserliche Konsul erteilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der
Packstücke zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht
der Packstücke wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen
Wagen nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine bezügliche Be-
scheinigung in dem Formular abgegeben.
Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Packstücke mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Zetteln
versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungs-
guts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von
solchen Zetteln an die einzelnen Packstücke kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den
Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese belgischerseits mit Plomben
zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach
dem deutschen Zollgebiete die Schiebetüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen
Zettel zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Bestimmungs-