Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

Rebpflanzungen, unter Vornahme einer entsprechenden Zahl von Wurzeluntersuchungen besonders an 
verdächtigen Stellen, in regelmäßiger Wiederkehr in der Weise zu begehen haben, daß jede Reb- 
pflanzung nach längstens acht Jahren wieder an die Reihe kommt. In gefährdeten Gegenden ist die 
Zeitfolge der Begehungen nach Bedarf zu verkürzen, während sie für Rebpflanzungen, welche ver- 
einzelt außerhalb eines geschlossenen Weinbaugebiets liegen, verlängert werden kann. Für die Tätig- 
keit dieser Rolonnen ist ein die sämtlichen zu begehenden Rebpflanzungen umfassender Arbeitsplan auf- 
zustellen, auf Grind dessen unter Berücksichtigung der notwendigen Verschiebungen jährlich ein Jahres- 
arbeitsplan entworfen werden soll. · . 
5. Die nach Nr. 3 zu bildenden ständigen Aufsichtsbezirke sollen sich an die Einteilung in 
Weinbaubezirke — § 3 des Gesetzes — anschließen und in der Regel nicht größer gestaltet werden, als 
daß in den engeren Bezirken fünfzig Hektar und in den weiteren Bezirken achthundert Hektar Weinbau- 
fläche auf je eine Aufsichtsperson treffen. 
6. Bei der Untersuchung von Rebschulen ist stets eine Anzahl von Reben zu entwurzeln. 
Ausnahmen von der Vorschrift jährlicher Untersuchungen sollen in der Regel nur für solche 
kleinere Rebschulen zugelassen werden, welche lediglich dem örtlichen Bedarfe dienen. « 
7. Als das einzige zur Zeit bekannte wirksame Verfahren zur Unterdrückung von Reblaus- 
verseuchungen ist die mit einer gründlichen Desinfektion des Bodens verbundene Vernichtung der ver- 
seuchten und seuchenverdächtigen Rebstöcke zu betrachten. Vorbehaltlich der auf Grund des § 13 Abs. 2 
des Gesetzes zugelassenen Ausnahmen ist dies Verfahren überall durchzuführen, wobei von den im 
§5 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgezählten Maßregeln nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze der um- 
fassendste Gebrauch zu machen ist. · 
8. Als „verseucht“ gelten 
Rebstöcke, an welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind; 
Flächen, auf welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind. 
9. Als „seuchenverdächtig“ gelten 
Rebstöcke, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren Herkunft, Standort 
Beschaffenheit aber der Verdacht begründet ist, daß sie von der Seuche be- 
allen sind; 
Flächen, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren örtlicher oder wirt- 
schaftlicher Verbindung mit verseuchten Flächen aber der Verdacht begründet ist, daß sie 
von der Reblaus befallen sind — „benachbarte oder verwandte Flächen“ —. 
Von den „benachbarten Flächen“ sind grundsätzlich als verdächtig zu erachten 
die bei der Untersuchung nicht verseucht befundenen Teile eines mit Reben bepflanzten 
Grundstücks, auf welchem die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind; 
auf eine Entfernung von nicht unter zehn Meter von den Grenzen einer verseuchten 
Fläche auch solche Flächen, welche zu anderen Grundstücken gehören, mit Reben nicht be- 
pflanzte Flächen jedoch nur dann, wenn anzunehmen ist, daß sie aus Rebpflanzungen über- 
greifende oder von einer älteren Rebpflanzung verbliebene Rebwurzeln enthalten. 
» 10. Die Vernichtungs= und Desinfektionsmaßregeln sind stets auf die verseuchte Fläche und 
in der Regel auch auf die seuchenverdächtigen benachbarten Flächen zu erstrecken; die Abgrenzung hat 
nach Lage des einzelnen Falles zu erfolgen. . 
Bei Bestimmung der Menge der Desinfektionsstoffe und der Art der Einbringung ist auf die 
Bodenbeschaffenheit und andere für die Wirksamkeit der Desinfektion maßgebende Umstände Rücksicht 
zu nehmen. 
Die Leitung von Vernichtungs= und Desinfektionsarbeiten darf nur solchen Personen über- 
sengee werden, welche mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen 
esitzen. 
* 11. Eine Gruppe verseuchter Rebstöcke wird als „Seuchenstelle“, die eine oder mehrere 
Seuchenstellen umschließende, gemäß Nr. 10 in die Vernichtungs= und Desinfektionsmaßregeln ein- 
beiehende seuchenverdächtige Fläche als „Sicherheitsgürtel“, die Gesamtfläche als „Seuchenherd“ 
ezeichnet. 
„ 12. Die Seuchenstellen sind nebst einem provisorischen Sicherheitsgürtel von etwa zwei Meter 
Breite alsbald nach der Entdeckung zu desinfizieren (Vordesinfektion). 
11*
	        
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