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Die Vernichtung der Rebstöcke sowie die Desinfektion des Bodens innerhalb des ganzen
Seuchenherdes (Hauptdesinfektion) soll nach endgültiger Abgrenzung des Sicherheitsgürtels mit tun—
lichster Beschleunigung erfolgen. Kann von einer einmaligen Einbringung von Desinfektionsstoffen eine
ausreichende Wirkung nicht erwartet werden, so ist diese Maßregel nach Erfordernis zu wiederholen.
13. Die Wirkung der Desinfektion ist durch Untersuchung der im Boden etwa verbliebenen
Wurzelreste festzustellen. Soweit sich hierbei Wurzelausschläge oder lebende Wurzeln vorfinden, ist
die Desinfektion zu wiederholen (Nachdesinfektion). Solche Untersuchungen sind jedenfalls in den
beiden auf eine Desinfektion folgenden Jahren sowie vor Erteilung oder Erweiterung der Erlaubnis
zum Wiederanbau einer desinfizierten Fläche — Nr. 15 — vorzunehmen.
Die Leitung darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mit dieser Arbeit vertraut
sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen besitzen; für die Untersuchung größerer Herde sind
Kolonnen nach der Vorschrift von Nr. 4 zu bilden.
14. Das Betreten eines Seuchenherdes darf erst dann freigegeben werden, wenn durch die
nach Nr. 13 vorzunehmenden Untersuchungen die vollständige Vernichtung der Rebwurzeln erwiesen
ist; bis dahin sind die Herdflächen einzuzäunen und durch eine das Verbot des Betretens verkündende
Warnungstafel zu kennzeichnen.
15. Der Wiederanbau von Herdflächen mit Reben darf erst dann gestattet werden, wenn
durch wiederholte Untersuchungen festgestellt ist, daß lebende Rebwurzeln darin nicht mehr vorhanden
sind, frühestens aber sechs Jahre nach der Hauptdesinfektion — Nr. 12 Abs. 2 —. Inwieweit der
Anbau anderer Gewächse früher gestattet werden kann, ist nach dem Ergebnisse der Untersuchungen
von Fall zu Fall zu bestimmen.
16. Nach Ermittelung einer Verseuchung sind seuchenverdächtige Rebstöcke oder Flächen
— Nr. 9 —, welche nicht in den Sicherheitsgürtel fallen, sobald wie möglich Wurzeluntersuchungen
zu unterziehen; diese Untersuchungen sind im Laufe der nächstfolgenden Jahre zu wiederholen.
17. Als Erzeugnisse des Weinstocks — § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes — gelten Trauben und
Trester, dagegen nicht Most und Wein.
18. Reben oder Rebteile, welche unter Verletzung der bestehenden Vorschriften in Verkehr
gebracht worden sind, sollen in der Regel auch dann vernichtet werden, wenn sie weder verseucht,
noch seuchenverdächtig sind.
19. Die Entfernung von Reben und Rebteilen, von anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen,
von Rebpfählen, Rebbändern, Dünger, Kompost, Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen aus Seuchen-
herden soll stets untersagt und die Entfernung von Weinbaugerätschaften nur unter der Bedingung
einer vollständig genügenden Desinfektion gestattet werden. .
20. Die Abnahme und Entfernung der in einem Seuchenherde gewachsenen Trauben darf
ausnahmsweise unter solchen Bedingungen gestattet werden, welche jede Gefahr der Verschleppung der
Reblaus ausschließen.
21. Für Neuanlagen von Reben, gleichviel ob das Grundstück bereits mit Reben bepflanzt
war oder nicht, ist unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften in allen Weinbaugebieten
— §3 des Gesetzes — die vorherige Anmeldung bei der Polizeibehörde vorzuschreiben.
22. Der Anbau aller in Amerika heimischen Reben oder von Kreuzungsprodukten solcher
Reben untereinander oder mit anderen Rebarten ist, abgesehen von Versuchen — §9 2 Abs. 4 des Ge-
setzes;: unten Nr. 31 — in allen Weinbaugebieten zu untersagen, insoweit nicht durch Beschluß des
Bundesrats auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes die Undurchführbarkeit der Unterdrückung der
Reblaus anerkannt worden ist. Reben, welche diesem Verbote zuwider angepflanzt worden sind, sollen
vernichtet werden.
23. Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist allgemein zu untersagen.
24. Ist die Reblaus in einem Gemeindebezirk oder selbständigen Gutsbezirke festgestellt, so
ist die Ausfuhr von Reben oder Rebteilen, gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerät-
schaften, von Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommener Erde oder einzelnen Boden-
bestandteilen aus diesem Bezirke zu untersagen. Die Bewilligung von Ausnahmen kann der höheren
Verwaltungsbehörde vorbehalten werden, darf aber nur insoweit erfolgen, als eine genügende Des-
infektion der auszuführenden Gegenstände unter Aufsicht eines amtlich bestellten Sachverständigen statt-