Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Die Vernichtung der Rebstöcke sowie die Desinfektion des Bodens innerhalb des ganzen 
Seuchenherdes (Hauptdesinfektion) soll nach endgültiger Abgrenzung des Sicherheitsgürtels mit tun— 
lichster Beschleunigung erfolgen. Kann von einer einmaligen Einbringung von Desinfektionsstoffen eine 
ausreichende Wirkung nicht erwartet werden, so ist diese Maßregel nach Erfordernis zu wiederholen. 
13. Die Wirkung der Desinfektion ist durch Untersuchung der im Boden etwa verbliebenen 
Wurzelreste festzustellen. Soweit sich hierbei Wurzelausschläge oder lebende Wurzeln vorfinden, ist 
die Desinfektion zu wiederholen (Nachdesinfektion). Solche Untersuchungen sind jedenfalls in den 
beiden auf eine Desinfektion folgenden Jahren sowie vor Erteilung oder Erweiterung der Erlaubnis 
zum Wiederanbau einer desinfizierten Fläche — Nr. 15 — vorzunehmen. 
Die Leitung darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mit dieser Arbeit vertraut 
sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen besitzen; für die Untersuchung größerer Herde sind 
Kolonnen nach der Vorschrift von Nr. 4 zu bilden. 
14. Das Betreten eines Seuchenherdes darf erst dann freigegeben werden, wenn durch die 
nach Nr. 13 vorzunehmenden Untersuchungen die vollständige Vernichtung der Rebwurzeln erwiesen 
ist; bis dahin sind die Herdflächen einzuzäunen und durch eine das Verbot des Betretens verkündende 
Warnungstafel zu kennzeichnen. 
15. Der Wiederanbau von Herdflächen mit Reben darf erst dann gestattet werden, wenn 
durch wiederholte Untersuchungen festgestellt ist, daß lebende Rebwurzeln darin nicht mehr vorhanden 
sind, frühestens aber sechs Jahre nach der Hauptdesinfektion — Nr. 12 Abs. 2 —. Inwieweit der 
Anbau anderer Gewächse früher gestattet werden kann, ist nach dem Ergebnisse der Untersuchungen 
von Fall zu Fall zu bestimmen. 
16. Nach Ermittelung einer Verseuchung sind seuchenverdächtige Rebstöcke oder Flächen 
— Nr. 9 —, welche nicht in den Sicherheitsgürtel fallen, sobald wie möglich Wurzeluntersuchungen 
zu unterziehen; diese Untersuchungen sind im Laufe der nächstfolgenden Jahre zu wiederholen. 
17. Als Erzeugnisse des Weinstocks — § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes — gelten Trauben und 
Trester, dagegen nicht Most und Wein. 
18. Reben oder Rebteile, welche unter Verletzung der bestehenden Vorschriften in Verkehr 
gebracht worden sind, sollen in der Regel auch dann vernichtet werden, wenn sie weder verseucht, 
noch seuchenverdächtig sind. 
19. Die Entfernung von Reben und Rebteilen, von anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, 
von Rebpfählen, Rebbändern, Dünger, Kompost, Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen aus Seuchen- 
herden soll stets untersagt und die Entfernung von Weinbaugerätschaften nur unter der Bedingung 
einer vollständig genügenden Desinfektion gestattet werden. . 
20. Die Abnahme und Entfernung der in einem Seuchenherde gewachsenen Trauben darf 
ausnahmsweise unter solchen Bedingungen gestattet werden, welche jede Gefahr der Verschleppung der 
Reblaus ausschließen. 
21. Für Neuanlagen von Reben, gleichviel ob das Grundstück bereits mit Reben bepflanzt 
war oder nicht, ist unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vorschriften in allen Weinbaugebieten 
— §3 des Gesetzes — die vorherige Anmeldung bei der Polizeibehörde vorzuschreiben. 
22. Der Anbau aller in Amerika heimischen Reben oder von Kreuzungsprodukten solcher 
Reben untereinander oder mit anderen Rebarten ist, abgesehen von Versuchen — §9 2 Abs. 4 des Ge- 
setzes;: unten Nr. 31 — in allen Weinbaugebieten zu untersagen, insoweit nicht durch Beschluß des 
Bundesrats auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes die Undurchführbarkeit der Unterdrückung der 
Reblaus anerkannt worden ist. Reben, welche diesem Verbote zuwider angepflanzt worden sind, sollen 
vernichtet werden. 
23. Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist allgemein zu untersagen. 
24. Ist die Reblaus in einem Gemeindebezirk oder selbständigen Gutsbezirke festgestellt, so 
ist die Ausfuhr von Reben oder Rebteilen, gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerät- 
schaften, von Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommener Erde oder einzelnen Boden- 
bestandteilen aus diesem Bezirke zu untersagen. Die Bewilligung von Ausnahmen kann der höheren 
Verwaltungsbehörde vorbehalten werden, darf aber nur insoweit erfolgen, als eine genügende Des- 
infektion der auszuführenden Gegenstände unter Aufsicht eines amtlich bestellten Sachverständigen statt-
	        
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