Object: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

908 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 vH. Zinsen vom Fällig- 
keitstermine ab im Rechtswege angehalten werden. Statt dessen kann nach 
zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter An- 
drohung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats 
der Säumige seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig und der über 
den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. 
Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt, und der für 
verfallen erklärte Anteil wird der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist be- 
rechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten.- Die Geltendmachung eines 
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
8 10. Die Inhaber der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren, 
Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. 
Die Anteile sind unteilbar. 
Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. 
8 11. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern 
nur das Gesellschaftevermögen. 
8 12. Der Zeichner eines Anteils haftet für die Zahlung des vollen 
Nennbetrages, falls jedoch der Ausgabepreis ein höherer ist, dieses Betrages. 
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. 
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den 
ihnen obliegenden Leistungen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen 
das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. 
8 13. Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) 
lauten, solange dieselben nicht voll eingezahlt sind, auf den Namen und werden 
mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in das Stamm- 
buch der Gesellschaft eingetragen. 
Nach der Vollzahlung lauten die Anteilscheine auf den Inhaber, können 
aber auch auf den Namen umgeschrieben werden und sind dann in das Stamm- 
buch der Gesellschaft einzutragen. 
Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Gewinnanteil- 
scheine auf zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer 
Gewinnanteilscheine. 
Die Gewinnanteile und die Erneuerungsscheine lauten stete auf den 
Inhaber. 
$ 14. Solange die Anteile nicht vollgezahlt sind, gelten nur die in dem 
Stammbuch der Gesellschaft Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mit- 
glieder. 
Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen anderen 
übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesell- 
schaft anzumelden und in dem Stammbuche sowie auf dem Anteilscheine zu 
vermerken. 
$ 15. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die 
Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts- 
verhältnisse dem in Berlin zuständigen Gerichte. 
3. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrages, 
Reservefonds. 
$ 16. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Das erste Geschäfts- 
jahr schließt mit dem 31. Dezember 1906. Innerhalb der ersten fünf Monate nach 
Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand die Bilanz für das abge-