Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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die Besteuerung solange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der 
Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. So- 
bald die Berechnung der Steuer möglich, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der 88 12 und 13 
des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schluß- 
noie Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Er- 
füllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. 
(2) Handelt es sich in einem oachen Falle um ein Geschäft, das nach § 18 des Gesetzes 
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern 
ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der 
bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den 
mehreren Stücken mit Unerschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der 
Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Abschrift 
der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile derselben zurück. So- 
bald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde 
zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 18 des Gesetzes zu erfolgen; falls 
mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer derselben. Die erstbezeichnete Steuerstelle 
überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung. 
(3) Bezüglich der in den §§ 12 und 13 sowie im § 18 des Gesetzes bestimmten Fristen 
gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Ge- 
schäftsabschlusses. 
(4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die 
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles an- 
ordnen. 
§ 48. 
(1) Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich 
sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt die Frist 
zur Ausstellung der Schlußnote 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 und § 12 
des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage 
nach der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten 
am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Be- 
stätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren. 
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind, 
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Ab- 
satzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur 
Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem 
Tage nach dem Geschäftsabschlusse. 
(4) Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthalts im Auslande dortselbst 
abgeschlossen (§ 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Ent- 
richtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach 
seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird 
hierdurch nicht geändert. 
§ 49. 
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen Orten 
befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine Nieder- 
lassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das Abwickelungs- 
geschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An= oder Verkaufs durch 
die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft spätestens 
am ersten Werktage nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die Ausführung des 
Geschäfts auszustellen. 
20. Ausnahme. 
fristen für die 
Auestellung der 
Schlußnoten.
	        
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