Volltext : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Art.  2.  Grundrechte.  Kiefer.  951

damit  ist  nicht  gesagt,  daß  der  Staat  das  Gesetzgebungsrecht  dazu  mißbrauchen
dürfe,  um  die  Individnen  seiner  Bürger  unter  Bevormundimg  zu  versetzen,
noch  viel  weniger  berechtigte  Korporationen,  denen  eine  tiefgehende  Wirksamkeit
  zukommt.  Allein,  meine  Herren,  wenn  man  Ihnen  von  Seiten  der
Antragsteller  versichert,  daß  diese  Wahrheit  des  modernen  Staatsrechts  nicht
begründet  sei,  so  versteht  man  darunter  einfach,  daß  der  Staat  auch  heute
noch  seinen  Beruf  zur  Gesetzgebung  zu  theilen  habe  mit  der  Kirche.  Die
Kirche  ihrerseits  —  das  wissen  Sie  Alle  —  hat  jederzeit  das  ausschließliche
  Recht  in  Anspruch  genommen,  Gesetze  zu  schaffen  über  die  Ehe:  sie  hat
auch  bis  auf  diesen  Tag  nie  das  Recht  aufgegeben,  die  Ordmmg  des  Schulwesens
  und  des  Volkounterrichtes,  eine  der  mächtigsten  Quellen  der  Kraft  des
deutschen  Staates,  ihrerseits  zu  beherrschen  und  nicht  blos  die  Oberaufsicht
zu  führen,  sondern  auch  die  Gesetzgebung  des  Staates  in  einer  Weise  materiell
zu  influiren,  wie  sie  ihrem  und  ansschließlich  mur  ihrem  geistlichen  Interesse
entsprechen  würde.  Num,  meine  Herren,  wäre  ein  solcher  Zustand  noch  eine
Staatsordnung,  kann  man  hier  noch  von  einem  Gegensatz  zur  Staatsomnipotenz
  sprechen?  Nein,  das  wäre  das  Chaes,  das  wäre  ein  Rückfall  in
diejenigen  Zeiten,  in  denen  der  erste  Repräsentant  der  deutschen  Nation  gezwungen
  war,  sich  zu  theilen  in  der  Herrschaft  mit  dem  Papst.  Das  wäre
ja  gerade  der  Rückfall  in  den  Geist  jener  mittelalterlich-feudalen  Zustände,
welche  seit  den  Tagen  Friedrichs  des  Großen  nichts  mehr  sind  als  trübe  Erinnerungen
  an  Zeiten  des  Verfalles,  dem  uns  in  unseren  Tagen  die  Kraft
seines  Staates  entrissen  hat.  Meine  Herren,  wir  Süddeutschen  haben  in
dem  französischen  Kriege  eine  alte  Schuld  ausgetilgt  —  gerade,  weil  ich  ein
Süddeutscher  bin,  will  ich  dies  hier  offen  aussprechen.  —  Wir  machen  keinen
Anspruch  auf  Lohn  dafür,  daß  wir  Alle  bis  aufs  Acußerste  eingestanden  sind
für  die  Unabhängigkeit  der  Nation.  Wir  haben  in  den  tapferen  Kämpfen
der  süddeutschen  Krieger  jene  schmerzliche  Erinnerung  an  die  Schmach  der
Rheinbunds-Episode  ausgetilgt  bis  auf  den  Grund,  getulgt  in  französischem
Blute!  (Bravol)  Wir  haben  für  die  einheitliche  Fahne  gekämpft,  um  welche
imter  der  Führung  Preußens  die  Nation  geschaart  war,  für  unsere  Selbstständigkeit
  und  Sicherheit,  welche  begründet  ist  in  der  Unabhängigkeit  Deutschlands.
  Allein  einen  gerechten  Anspruch  an  unsere  norddeutschen  Freunde
haben  wir  zu  erheben:  lassen  Sie  uns  nicht  einen  partikularistischen
Satz,  der  nicht  allen  Interessen  genügt,  den  §  15  der  preußischen
Verfassung,  jetzt  in  der  ersten  Stunde  des  neuen  Reiches  als  eine  unrollkommene
  Gabe  auf  den  Tisch  dieses  Hauses  niederlegen!  Auch  ich  bin  der
Meinung,  die  neulich  hier  ausgesprochen  wurde,  daß  dieser  Satz  nicht  ein
Produkt  hoher  Staatsweisheit  sei,  sondern  das  Produkt  eines  Kompromisses
zwischen  der  von  der  Revolution  eingeschüchterten  preußischen  Regierung  und
einem  doktrinären  Radikalismus.  (Widerspruch.)  Es  ist  also  in  Wahrheit
begründet,  wenn  man  Ihnen  zuruft,  wir  wollen  unsere  Geschäfte  machen,
wir  wollen  übergehen  zu  den  Aufgaben  deutscher  Gesetzgebung,  in  der  Weise