Landesverwaltungsgesetz. 88 145—147. 83
sowie über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit
derselben abhängt, zu bestimmen.
— Bisher Organis. Ges. 3 80. —
§. 145. Die Befugniß, orts= oder kreispolizeiliche
Vorschriften außer Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten
zu. Mit Ausnahme von Fällen, welche keinen
Aufschub zulassen, darf diese Befugniß nur unter Zustimmung
des Bezirksausschusses ausgeübt werden.
Bei der Befugniß des Ministers des Innern, jede
(orts-, kreis-, bezirks= oder provinzial-) polizeiliche Vorschrift,
soweit Gesetze nicht entgegenstehen, außer Kraft zu
setzen (J§. 16 des Gesetzes vom 11. März 1850, S. 14
der Verordnung vom 20. September 1867 beziehungsweise
des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870),
behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß diese
Befugniß hinsichtlich der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizeivorschriften
(§. 138) auf den Minister für Handel
und Gewerbe übergeht.
— Bisher Organis. Ges. 3 81. —
§ 136 Abs. 2 no. 2.
Gesetz vom 11. März 1850 im Anhang unter II. abgedruckt.
Siebenter Titel.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 146. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten
bei der Regierung kann den gegenwärtig mit derselben
betrauten Ober-Regierungsräthen für die Dauer ihres
Amtes belassen werden.
20 — Bisher Orgasis. Ges. 8 82.—
g 20.
§. 147. Beamte, welche bei der auf Grund des gegenwärngen
Gesetzes eintretenden Umbildung der Verwaltungsbehörden
nicht verwendet werden, bleiben während
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