Contents : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

Landesverwaltungsgesetz.  88  145—147.  83

sowie  über  die  Form,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit
  derselben  abhängt,  zu  bestimmen.
—  Bisher  Organis.  Ges.  3  80.  —

§.  145.  Die  Befugniß,  orts=  oder  kreispolizeiliche
Vorschriften  außer  Kraft  zu  setzen,  steht  dem  Regierungspräsidenten
  zu.  Mit  Ausnahme  von  Fällen,  welche  keinen
Aufschub  zulassen,  darf  diese  Befugniß  nur  unter  Zustimmung
  des  Bezirksausschusses  ausgeübt  werden.

Bei  der  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede
(orts-,  kreis-,  bezirks=  oder  provinzial-)  polizeiliche  Vorschrift,
  soweit  Gesetze  nicht  entgegenstehen,  außer  Kraft  zu
setzen  (J§.  16  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850,  S.  14
der  Verordnung  vom  20.  September  1867  beziehungsweise
  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Januar  1870),
behält  es  mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  diese
Befugniß  hinsichtlich  der  Strom-,  Schifffahrts=  und  Hafenpolizeivorschriften
  (§.  138)  auf  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  übergeht.

—  Bisher  Organis.  Ges.  3  81.  —

§  136  Abs.  2  no.  2.
Gesetz  vom  11.  März  1850  im  Anhang  unter  II.  abgedruckt.

Siebenter  Titel.
Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.

§.  146.  Die  Stellvertretung  des  Regierungspräsidenten
bei  der  Regierung  kann  den  gegenwärtig  mit  derselben
betrauten  Ober-Regierungsräthen  für  die  Dauer  ihres
Amtes  belassen  werden.

20  —  Bisher  Orgasis.  Ges.  8  82.—

g  20.

§.  147.  Beamte,  welche  bei  der  auf  Grund  des  gegenwärngen
  Gesetzes  eintretenden  Umbildung  der  Verwaltungsbehörden
  nicht  verwendet  werden,  bleiben  während

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