90 Bur Lehre vom Ungehorsam. des Klägers.
worden. Wollte man sie als aufgehoben betrachten,
so würde sich im geltenden Rechte eine Lücke er-
geben; denn die Novelle von 1837 enthält zwar
eine Vorschrift über die Folgen des Ungehorsams
in Beziehung auf die Replik, sie schweigt aber von
dem Falle, wenn der Kläger durch Nichterscheinen
auf der Verhandlungstagfahrt schon vor der Ver-
nehmlassung des Beklagten als ungehorsam erscheint.
Dieses Nichterscheinen erweckt die Vermuthung, daß
der Kläger von der Klage abstehen oder daß er
chikaniren wolle. Deßwegen liegt es in der Natur
der Sache, dem Beklagten in der von der Gerichts-
ordnung a. a. O. bezeichneten Weise die Wahl zu
lassen, ob er die Klagbeantwortung abgeben und
die Ungehorsamsfolgen wegen Versäumniß der Re-
plik gegen den Kläger geltend machen, oder ob er
vor der Hand die Klagbeantwortung unterlassen
und etwa den Antrag stellen will, es möge Klä-
ger zur Fortsetzung jener Klage bei Vermeidung
ewigen Stillschweigens aufgefordert werden. Von
Folgen des Ungehorsams in Beziehung auf die Re-
plik kann erst dann die Rede seyn, wenn Bellag-
ter die Klage beantwortet, wenn er sich also für
den zweiten der in Nr. 5 bestimmten Kontuma-
zialwege entschieden hat. Dieselben bestehen
a) so nach der G. a. a. O. wie nach s. 20
der Novelle von 1837 in dem Verluste der eigent-
lichen Repliken. Wenn Beklagter sofort zum Be-
weise seiner Einreden zugelassen wird, so ist natür-
lich das Vorbringen von Repliken ausgeschlossen 2).
b) Auch in Ansehung der eben erwähnten Zu-
lassung des Beklagten zum Beweise der Einreden
wiederholt die Novelle die Vorschrift der Gerichts-
orrnung 4), jedoch mit der Modifikation, daß die
2) Vol. GO. V, §. 10, Nr. 8 und VI, §. 16, Nr. 4.
4) Durch die Bezugnahme des in 5§.20 allegirten §. 18,
Nr. 2 auf die Novelle von 1810, .6, Äbs. 1.