Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  99.  349

Erfordernisse  wie  das  aktive  voraus!®.  Nach  einigen  Gesetzen
bestehen  jedoch  für  das  passive  Wahlrecht  höhere  Erfordernisse.
Diese  sind:  ein  höheres  Alter,  meist  30  Jahre  !®,  Selbständigkeit  !”,
Unbescholtenheit  !®,  Zahlung  eines  höheren  Steuerbetrages!?,  Besitz
der  Staatsangehörigkeit  während  einer  bestimmten  Zeit?®.  Die
letztere  Bestimmung  findet  jedoch  nach  Maßgabe  des  Artikels  3
der  Reichsverfassung  nur  Anwendung  auf  solche  Personen,  welche
vor  Erwerb  der  betrefienden  Staatsangehörigkeit  einem  außerdeutschen,
  nicht  auf  solche,  welche  bisher  einem  deutschen  Staate
angehört  habene.  Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  sind  die

15  Preuß.  Verf.  Art.  74,  V.  vom  30.  Mai  1849  $  29,  Bayr.  LWG.  Art.  7,  Sächs.
WG.  $  14,  Württ,  Verf.  3  135  u.  146  (Fassung  vom  16.  Juni  1906),  Bad.
Verf.  $  36  (Fassung  vom  24.  Aug:  1904),  Hess.  WG.  vom  3.  Juni  1911  Art.  12,
S.-Weim.  WG.  $  3,  S.-Mein.  WG.  Art.  5,  S.-Alt.  WG.  $  24,  S.-Kob.-Goth.
StGG.  $  153,  Braunschw.  G.  über  Zusammensetzung  des  Landtages  $  7,  Old.
StGG.  Art.  115,  WG.  52  Anh.  WG.  vom  27.  April  1913  $  10  u.  11,  Schw.-Sondh.
  LGG.  $  23,  WG.  $  5  (G.  vom  13.  April  1881),  Schw.-Rud.  WG.  $  4,
Reuß  &.L.  Verf.  3  58  (G.  vom  18.  Mai  1913),  Reuß  }  L.  WG.  $  3,  Schaumb.-Lipp.
  WG.  Art.  2,  Lipp.  WG.  8  1,  Wald.  WG.  88.

16  Preuß.  Verf.  Art.  74,  V.  vom  80.  Mai  1849  8  29,  Bayr.  LWG.  Art.  7  (25  J.),
Sächs.  WG.  $14(30.J.),  Württ.  Verf.8  134  Abs.2(25  J.),  Bad.  Verf.$  36  (30  J.),  Hess.
G.  Art.  12  (25  J.),  Weim.  G.8  8  (80  J.),  Sächs.  Verf.  $  73,  WG,  vom  3.  Dez.  1868

4,  Bad.  G.  vom  21.  Dez.  1869  Art.  2,  Verf.  (G.  vom  24.  Aug.  1904)  $  36,  S.-Weim.
G.8  3,  S.-Mein.  WG.  8  3,  S.-Kob.-Goth.StGG.  1450  Braunschw.  G.  über
Zusammensetzung  des  Landtags  $  7,  Schw.-Sondh.  LGG.8  23,  WG.  85,  Reußä.L.
Verf.  $  58,  Schaumb.-Lippp.  WG.  Art.  2,  Lipp.  WG.  $  1,  Wald.  WG.  8  8.

17  Selbständigkeit  ist  in  Preußen,  V.  vom  30.  Mai  1849,  $  29  vgl.  m.

2  Erfordernis  nur  der  Wahlfähigkeit,  nicht  der  Wählbarkeit.  Vgl.  Arndt,
omm.  398,  399  ff.,  Anschütz  in  der  DJZ.  (1900)  181,  Schwartz,  Komm.  229.

18  S.-Weim.  WG.  Ss:  3u.4.

19  Sächs.  WG.  vom  3,  Dez.  1868  9,20  (noch  gültig  für  die  Erste  Kammer).

2°  Drei  Jahre  verlangen  die  Preuß.  Verf.  Art.  74  [suspendierte  Vorschrift,
  vgl.  oben  Noten  1  u.  eh  das  Sächs.  WG.  8  14,  das  S.-Alt.  WG.  ai
zwei  Jahre  die  Bad.  Verf.  88  34,  36  (G.  vom  24.  Aug.  1904),  das  Wald.  WG.
S  8;  ein  Jahr  die  Preuß.  V.  vom  30.  Mai  1849  $  29,  das  bayr.  LandtagsWG.
Art.  7  Nr.  2,  das  Hess.  G.  vom  3.  Juni  1911  Art.  12  verbd.  mit  Art.  6,  das
S.-Mein.  WG.  Art.  5,  das  Reuß  j.  L.  WG.  vom  8.  Jan.  1913  $  3,  Schw.-Rud,
  WG.  |  4(G.  vom  28.  Juni  1913)  Wohnsitz  im  Lande  während  eines
Jahres,  desgl.  das  Braunschw.  G.  über  die  Zusammensetzung  des  Landtags  $  7.

©  And.  M.  die  Vorauflage  (S.  315  N.  21),  sowie  die  dort  Zitierten,  insbes.
Haenel,  Staatsr.  1  592ft.;  Bockshammer,  Das  Indigenat  des  Art.3  RV.  25  ff.
u.  a.,  dazu  jetzt  noch  Walz,  Bad,  Staatsr.  70  u.  in  Jahrb.Öff.R.  1  330,  881
sämtlich  mit  Bezug  auf  Art.  3  RV.  Diese  Bestimmung  ist  indessen
nicht  hierher  zu  beziehen.  Abgesehen  davon,  daß  die  durch  sie  bewirkte
Gleichstellung  der  Landesfremden  mit  den  Angehörigen  des  Aufenthalts.
staates  sich  nur  auf  die  bürgerlichen  nicht  aber  auf  die  politischen
Rechte,  also  insbesondere  nicht  auf  Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit  zum
Landtage  erstreckt,  enthalten  auch  die  im  Text  bezeichneten  Vorschriften
der  Landesgesetze  keine,  jedenfalls  keine  formelle  Zurücksetzung  der  Landesfremden,
  Denn  eine  Satzung  wie  etwa  $  14  des  Säche.  WG.  vom  5.  Mai
1909:  „Als  Abgeordneter  ist  wählbar  der  Sachse...  der  seit  drei  Jahren
die  sächs,.  Staatsangehörigkeit  besitzt“  —  bezieht  sich  gleichzeitig  auf  alle
Sachsen,  mögen  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  Geburt  oder  Verleihung
erworben  haben.  Der  Vorteil,  den  der  „Eingeborene“  gegenüber  dem  erst
im  wahlfähigen  Alter  in  die  Staatsangehörig  eit  des  Aufenthaltsstaates  aufgenommenen
  Deuschen  hat,  ist,  wie  Glockner,  Bad.  Verf.R.  97  mit  Recht