Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Armee-Verordnungs-latt.

Herausgegeben  vom  Kriegs-Ministerinm.
11.  Jahrgang.  Herlin,  den  18.  November  1877.  Nr.  28.
Gedruckt  und  in  Kommission  bei  E.  S.  Mittler  &  Sohn,  Königliche  Hofbuchhandlung,  Kochstraße  69.

Der  vierteljährliche  Pränumerationspreis  dieses  Blattes  beträgt  1.4  50  3.  bomnitt.  lann  werden:  außerhalb  bei  den
34  osta  ngten  ze  bei  den  Buchhandlungen,  in  rin-  bei  der  Expedition,  Kochstraße  69.

Bei  auch  der  auf  einzelner  Nummern  dieses  Blattes;  der  Preis  die  rlzen  richtet  sich  nach  der  #en

der  da  8  E*  von  8  Seiten  wird  dabei  mit  20  4  berechnet,  falls  i  für  einzelne  Nummern  n

besonders  eine  Preisermäßigung  festgesetzt  ist.

Nr.  236.

Uebergeng  der  seitherigen  Miethswohnungen  in  den  Gebänden  der  Militärverwaltung  zu  den  Dienstwohnungen
  für  Offlziere,  Beamte  und  niedere  Militär-Personen.

Auf  den  Mir  —  Vortrag  bestimme  Ich  hierdurch  in  Abänderung  der  §8.  7  und  8  der  durch  Meine
Ordre  vom  29.  1868  genehmigten  Festsetzungen  über  den  Anspruch  einzelner  Offiziere  2c.  auf
Gewährung  von  W  im  Garnison-Verhältnisse  vom  28.  Mai  1868,  daß  auch  die  in  militärkalischen

  oder  in  anderen  von  der  Militärverwaltung  benutzten  Gebäuden  befindlichen  Wohnungen,  welche
olchen  Offiieren,  Beamten  und  niederen  Militär-Personen  vorübergehend  überlassen  werden,  denen  weder  ein
unbedingter  noch  ein  bedingter  Anspruch  auf  Dienstwohnung  beigelenn  t  worden  ist,  künftig  ebenfalls  als  Dienstm
  nungen  anzusehen  und  zu  behandeln  sind,  ohne  daß  durch  die  Ueberlassung  einer  solchen  Wohnung  dem

ber  dxt  en  ein  Ansptuch  darauf  erwächsl.

 

 

 

#  Kriegs-Ministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.  auch  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,
bis  zu  welchem  die  entsprechende  Regelung  dieser  Angelegenheit  zu  erfolgen  hat.

Schloß  Babelsberg,  den  30.  August  1877.
Wilhelm.

v.  Kameke.
An  das  Kriegs-Ministerium.

Berlin,  den  15.  November  1877.
Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht  mit  nachstehenden
  Ausaftunge-Bestimmung  en:
er  Zeitpuntt,  mit  welchen  die  vorerwähnten  Miethswohnungen  in  die  Klasse  der  Dienstwohnungen
15  ist  ver  1.  April  k.  Is.  Von  diesem  Tage  ab  finden  auf  dieselben  der  §.  7  des  Reichs  Fsee
vom  30.  Juni  1873,  betreffend  die  Bewilli  uUng  von  Wohnungsgeldzuschüssen,  E  Hie  N.  1
der  dazu  gehörigen  wiegsministeriellen  Arsthn  e.  Bestimmungen  vom  4.  Juli  1873  und  jelll.
alle  Bestimmungen  Anwendung,  srece  für  die  Dienstwohnungen  ohne  noeliv  0  und.  und
ohne  Narisenkchion  in  Mst  est
Soweit  derartige  Wohnungen  ie  nicht  servisberechtigten  Beamten  der  Militärverwaltung
benn  t  werden,  sind  für  *  die  Bestimmungen  des  staatsministeriellen  Regulativs  vom
ktober  1822  maßgebend.
Auf  Kasernenquartiere  finden  r  vorliegende  Bestimmungen  überall  keine  Anwendung.
2)  Die  bwrsb  Mier  #  sind  zum  k##n  31.  Män  k.  Js.  zu  lösen.
In  denjenigen  Fã  wo  bestehende  Verträge  die  Einführung  des  neuen  Verhältnisses  mit  dem
1.  April  k.  Is.  etwa  noch  nicht  gestatten  sollten,  ist  den  betreffenden  Departements  resp.  selbst-Lisd
  en  Abtheilungen  des  Kriegs-Ministeriums  von  den  Intendanturen  2c.,  unter  Vorlage  der
Verträge,  baldigst  Bericht  zu  erstatten.