Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

324  Schlußübersicht.

selbständige,  von  gesellschaftlichen  Interessen  unabhängige  Staatsgewalt  wieder
herstellt  und  dann  umgekehrt  durch  die  große  Reform  der  gesamten  inneren
Verwaltung  alle  besitzenden  Klassen  dem  Staate  und  seinen  Zwecken  dienstbar
  macht.

Dieser  kurze  Überblick  über  die  Entwicklung  unseres  Verwaltungsrechts
während  mehr  denn  sieben  Jahrhunderten  ergiebt  am  besten,  daß  das  Verwaltungsrecht
  das  beständige  Kampfobjekt  zwischen  Staat  und  Gesellschaft
und  den  einzelnen  Gesellschaftsklassen  ist.  In  den  verschiedensten  Formen  und
Bildungen  tritt  immer  derselbe  Grundzug  hervor,  wie  stets  jede  Gesellschaftsklasse
  die  öffentlichen  Institutionen  des  Staates  umzugestalten  oder  zu  erhalten,
  wie  gegenüber  diesen  gesellschaftlichen  Bestrebungen  der  Staat  seine
Unabhängigkeit  und  Selbständigkeit  nach  innen  entweder  zu  bewahren  oder
wieder  zu  erringen  sucht.  Die  Geschichte  bewegt  sich  hier  wie  so  oft  in
einem  beständigen  Kreise.  Wenn  auch  die  soziale  Schichtung  der  Bevölkerung
und  infolge  dessen  die  einzelnen  Machtfaktoren  verschiedene  sein  mögen,  so  ist
das  Ziel  des  Kampfes  und  der  Siegespreis  doch  stets  derselbe.  Aus  den
verschiedenen  geschichtlichen  Entwickelungsphasen  treten  überall  dieselben  Parteitendenzen,
  vielmehr  sogar  dieselben  politischen  Schlagwörter  hervor.  Wir
sehen  nur  in  früheren  Perioden  vielfach  jene  Parteibestrebungen  am  Ziele,
wir  sehen  die  Folge  des  Sieges  solcher  Bestrebungen,  die  wir  in  der  Gegenwart
  meist  nur  in  ohnmächtigen  Anfängen  oder  in  absteigender  Linie  beobachten
  können.  Für  die  Beurteilung  politischer  Parteien  kann  deshalb  die
Geschichte  unseres  Verwaltungsrechts  von  größtem  Werte  sein.  Sie  muß
zur  Bildung  eines  objektiven  politischen  Urteils,  welches  sich  von  gesellschaftlichen
  und  Parteianschauungen  frei  erhält,  wesentlich  beitragen.

Dem  Historiker  ferner  eröffnet  sich  durch  die  Geschichte  unseres  Verwaltungsrechts
  eine  ganz  neue  Perspektive  für  die  Geschichte  Preußens  überhaupt.
  Die  Zeit,  in  der  die  Geschichtswissenschaft  fast  ausschließlich  die  auswärtige
  Politik  zum  Gegenstande  ihrer  Untersuchungen  und  Darstellungen
machte,  ist  allerdings  zum  Glück  lange  vorüber,  aber  doch  immer  noch  nicht
völlig  überwunden.  Immer  noch  sieht  man  in  der  auswärtigen  Politik  die
Hauptsache,  in  der  inneren  untergeordnetes  Beiwerk.  Hat  doch  der  bedeutendste
Historiker  der  Gegenwart  die  Ansicht  ausgesprochen:  Die  auswärtige  Politik
wird  von  der  inneren  gemacht.  Aus  der  inneren  Geschichte  unseres  Staatswesens
  ergiebt  sich  aber  im  Gegenteil  unumstößlich,  daß  die  äußere  Politik
abhängig  ist  von  der  inneren,  daß  die  soziale  Entwicklung  einer  Nation,  die
Macht  oder  Ohnmacht  der  Staatsgewalt  gegenüber  den  gesellschaftlichen  Bestrebungen
  auch  der  äußeren  Politik  eines  Staates  die  bestimmende  Richtung
anweist,  daß  die  Machtstellung  nach  außen  vor  allem  abhängig  ist  von  der