Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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(4) Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waren kann im Bedürfnisfall eine allgemeine 
Bezeichnung des Gesamtinhalts des Packstücks und die Angabe des Gesamtrohgewichte nebst Ver- 
packungsart unter der Bedingung zugelassen werden, daß der Wert der Sendung in deutscher Währung 
mit angemeldet wird. Die Wertangabe hat nach § 1 (13) zu erfolgen. 
(5) Das in § 16 (4) erwähnte Ladungsverzeichnis (Manifest) für das aus dem Auslande 
beladen ankommende Schiff ist von dem Schiffsführer innerhalb 8 Tagen nach der Ankunft einzureichen. 
Für größere Schiffe, namentlich für mit Stückgütern beladene Dampfschiffe, kann die Einlieferungsfrist 
auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden, in der letzten Hälfte des Dezember indes nur im Falle 
eines dringlichen Bedürfnisses. 
(6) Als von See in den Zollausschluß Bremen eingehend gelten auch die von See in Bremer- 
haven oder Geestemünde eingehenden, von dort mit der Eisenbahn in den Zollausschluß Bremen 
beförderten Waren. " « 
B. Ausfuhr. 
19. 
(1) Zur Anmeldung der ausgehenden Güter ist der Anmeldestelle von dem Warenführer ein 
Anmeldeschein nach Muster der Anlage 3 oder eine Zoll= oder Steueranmeldung zu übergeben. 
(2) Nicht aus dem freien Verkehre stammende, aus einem Zollausschluß (mit Ausnahme des 
Freihafens Hamburg) oder aus einem Freibezirke seewärts ausgehende Waren werden mit Güter- 
anmeldungen nach Muster der Anlage 9 angemeldet. 
(3) Über Waren, die flußwärts in das Ausland oder in den Freihafen Hamburg ausgehen, 
ist von dem Schiffsführer neben den Anmeldescheinen eine Abschrift des Ladungsverzeichnisses (Mani- 
festes) über die Ladung einzureichen. 
8 20. 
Der Versender ist berechtigt, bei der Versendung von Waren nach dem Ausland Angaben, die 
er zur Wahrung geschäftlicher Beziehungen geheim halten will, dem Ausfuhranmeldeschein in ver- 
schlossenem, an die Anmeldestelle, über die die Waren ausgehen sollen, gerichteten Briefumschlage bei- 
zufügen. Derartige Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen festverbunden sein. In den Aus- 
fuhranmeldescheinen selbst ist in diesem Falle auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. 
8 21. 
Im freien Verkehr unmittelbar ausgehende Güter. 
(1) Die Anmeldung erfolgt mit Anmeldeschein nach Muster der Anlage 3. 
(2) Sofern der Versender die Beförderung der Ware einem Spediteur als Absender über- 
trägt, hat er diesem die vorgeschriebenen Anmeldescheine auszuliefern. 
(3) Der Spediteur hat bei Sammelladungen der Anmeldestelle über die ausgeführten Waren 
ein Verzeichnis nach Muster der Anlage 13 abzugeben und diesem die Anmeldescheine seiner Auftrag- 
geber beizufügen. Die zu einer Sendung gehörigen Anmeldescheine sind unter fortlaufenden Nummern 
in dem Verzeichnis anzugeben. 
Bei Einzelsendungen genügt der Anmeldeschein des Versenders für die statistische Anmeldung, 
jedoch hat ihn der Spediteur mit seiner Unterschrift oder mit seinem Stempelabdrucke zu versehen. 
(4) Ist der Spediteur zugleich Versender, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, 
sondern auch die Gattung der zu versendenden Ware aus eigenem Wissen bekannt ist, so hat er sich 
auf dem Anmeldeschein (Muster der Anlage 3) ausdrücklich als „Versender“ zu bezeichnen. Stellt der 
Spediteur in Vertretung des Versenders einen Anmeldeschein über Mengen unter 20 Kilogramm aus, 
so hat er auf dem Anmeldescheine den Namen des Versenders anzugeben. 
(5) Sollen Sendungen, die mit einem Anmeldescheine für die Ausfuhr an einen Spediteur 
gelangen, in Teilposten ausgeführt werden, so kann dem Spediteur von der Anmeldestelle die Bei- 
bringung von Anmeldescheinen der Versender für die einzelnen Teilposten sowie des Verzeichnisses 
für Spediteure erlassen und ihm gestattet werden, statt dessen den Teilsendungen von ihm gefertigte 
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Am age 7 
Anlage 9. 
Anlage
	        
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