Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

218             VII.  Die  Verwaltung  des  Preußischen  Staates.

beratende  und  begutachtende  Körperschaft  in  Eisenbahnangelegenheiten,
  hat  aber  mit  der  Verwaltung  selbst  nichts  zu  tun.  Seit
1907  können  auch  außerpreußische  Bundesstaaten,  deren  Gebiet
durchzogen  wird,  vertreten  sein.  Daneben  bestehen  Bezirkseisenbahnräte,
  welche  seit  1895  die  Gebiete  mehrerer  Direktionen
  umfassen  und  über  wichtige  Verkehrsfragen  ihrer
Bezirke  —  namentlich  bei  Feststellung  oder  Abänderung  der
Fahrpläne  und  Tarife  —  gehört  werden  sollen.

       Die  Staatsaufsicht  über  die  preußischen  Privatbahnen
nimmt  die  Abteilung  IV  des  Ministeriums  der  öffentlichen
Arbeiten  (Verwaltungsabteilung)  wahr.  Das  Gesetz  vom
3.  November  1838  (GS.  S.  505)  (§  46)  sieht  zur  Ausübung
der  Aufsicht  des  Staates  über  eine  Bahn  die  Bestellung  eines
ständigen  Kommissarius  vor.  Seit  1895  sind  die  Präsidenten
der  Kgl.  Eisenbahndirektionen  die  ständigen  Kommissarien  der
Privateisenbahnen  innerhalb  ihrer  Direktionsbezirke.  Die  Gesamtlänge
  der  vollspurigen  Privatbahnen  in  Preußen  beträgt  zurzeit
rund  2300  km  und  verteilt  sich  auf  69  Verwaltungen.  Die
in  Hohenzollern  gelegenen  Teilstrecken  der  Württembergischen
und  der  Badischen  Staatsbahnen  (91  km)  unterstehen  der
Aufsicht  des  Regierungspräsidenten  in  Sigmaringen.

       Bei  der  Bedeutung  des  Eisenbahnwesens  für  das  gesamte
Wirtschaftsleben  muß  sich  der  Staat  das  Recht  wahren,
dem  Unternehmer  einer  neuen  Bahn  eine  Reihe  von  Verpflichtungen
  in  Bezug  auf  den  Bau,  den  Betrieb  und  die  Verwaltung
  aufzuerlegen.  Die  Grundlage  der  preußischen  Gesetzgebung
  über  die  Eisenbahnunternehmungen,  insbesondere  über
ihr  Verhältnis  zum  Staate  und  zum  „verkehrenden  Publikum“,
bildet  das  Gesetz  vom  3.  November  1838  (GS.  S.  505),
welches  durch  die  Verordnung  vom  19.  August  1867  (G.
S.  1426)  auch  auf  die  1866  neu  erworbenen  Landesteile  ausgedehnt
  worden  ist.  Indem  das  Gesetz  den  Eisenbahnen  den
Charakter  öffentlicher  Straßen  beilegt  (§  8  Nr.  5),  trifft  es